30.11.2016
Ankündigung späterer Benennung eines Testamentsvollstreckers

Keine Ersetzungsbefugnis des Nachlassgerichts

Benennung Testamentsvollstrecker später als im Testament

Es geschieht immer wieder, das in Testamenten eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Dabei besteht durchaus die Möglichkeit, sich die spätere Benennung des Testamentsvollstreckers vorzubehalten. Das kann sinnvoll sein zum Beispiel in dem Fall, dass man einerseits sicher sein will, dass später Testamentsvollstreckung eingerichtet wird, andererseits aber noch nach dem geeigneten Testamentsvollstrecker sucht. Geht man in einem Testament so vor, darf man auf keinen Fall vergessen, die Ernennung bzw. Benennung des Testamentsvollstreckers auch nachzuholen.

aktuelle Entscheidung

Das OLG Frankfurt hatte sich in einer Entscheidung vom 22 9.2016 - 20 W 158/16 - mit einem solchen Fall auseinanderzusetzen. In einem notariellen Testament hatte der Erblasser verfügt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Er behielt sich vor, den Testamentsvollstrecker gesondert privatschriftlich zu bestimmen. Eine solche Bestimmung erfolgte aber nicht mehr. Das Nachlassgericht hatte sich geweigert, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde eines Beteiligten an dem Verfahren, der einen Testamentsvollstrecker eingesetzt wissen wollte.

Wohlwollende Testamentsauslegung - aber in diesem Fall nicht

Die obergerichtliche Rechtsprechung geht bei der Testamentsauslegung nach § 2084 BGB recht wohlwollend mit den Formulierungen in Testamenten um, nach denen ein Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht gesehen wird, einen Testamentsvollstrecker gemäß §  2200 BGB zu ernennen. Nach dieser Vorschrift kann ein Erblasser das Nachlassgericht um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bitten. Hieran hat sich das Nachlassgericht auch zu halten. Besondere Bedeutung hat dies bei den sogenannten Behindertentestamenten, bei denen die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zur Erreichung des Ziels dieser Konstruktion zwingend erforderlich ist.

Bestimmungsrecht kann einem Dritten eingeräumt werden

Ein Erblasser kann auch gemäß § 2198 BGB in einem Testament einer dritten Person die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers überlassen. Eine solche Erklärung muss in sogenannter öffentlich beglaubigter Form durch diese Person erfolgen.

Bei der Entscheidung ob ein solches Ersuchen an das Nachlassgericht vorliegt, werden weder strenge noch überspannte Anforderung an die Feststellung eines solchen Ersuchens gestellt. Ihre Entsprechung geht vielmehr häufig im Weg einer wohlwollenden oder ergänzenden Testamentsauslegung vor und sieht in unklaren Formulierungen von einem solchen Ersuchen aus.

Vorbehalt späterer Benennung - gefährliche Falle

Im zu entscheidenden Fall hatte die Erblasserin aber ausdrücklich nach der Anordnung der Testamentsvollstreckung und noch vor der Regelung des Umfangs und der Vergütung für den Testamentsvollstrecker niedergelegt: „Die Bestimmung des Testamentsvollstreckers erfolgt gesondert privatschriftlich." Dies stellt nach Auffassung des mit der Entscheidung befassten OLG Frankfurt einen von den Fällen abweichende Regelung dar, in denen man durchaus bei wohlwollender Betrachtung ein Ernennungsgesuch sehen kann. Das Gericht wertet die deutliche Formulierung dahingehend, dass eindeutig später noch eine Benennung erfolgen sollte, und zwar durch den Erblasser. Im vorliegenden Fall war nicht nachweisbar ein Testamentsvollstrecker nachträglich privatschriftlich bestimmt worden. Das Gericht konnte nicht weiter aufklären, welche Gründe die Erblasserin dazu bewegt haben, eine Bestimmung nicht vorzunehmen. Es könne auch durchaus sein, dass sich die Erblasserin die Frage der Anordnung einer Testamentsvollstreckung später anders überlegt habe.

 

In dem zu entscheidenden Fall waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass doch eine privatschriftliche Bestimmung des Testamentsvollstreckers erfolgt war, dass diese Erklärung aber lediglich abhandengekommen oder gegen den Willen der Erblasserin vernichtet worden war. Aus diesem Grund wurde die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht abgelehnt.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Expertentipp von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Hans-Oskar Jülicher, Heinsberg:

Ist man als Verfasser eines Testamentes zwar sicher, dass man einen Testamentsvollstrecker einsetzen möchte, aber noch keine passende Person gefunden bzw. sich für eine entschieden hat, ist besondere Vorsicht geboten. Hier muss sorgfältig formuliert werden, damit auch wirklich das Ziel des Erblassers erreicht wird. Im vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall hatte es der Erblasser sicher gut gemeint. Leider ist das aber fachlich schlecht umgesetzt worden. Mit einer Beratung durch einen Erbrechtsexperten wäre das nicht passiert.



Erstellt von: Hans-Oskar Jülicher - Fachanwalt für Erbrecht, Heinsberg

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