25.04.2017
Nachweis Testamentsvollstreckerzeugnis im Grundbucheintragungsverfahren

Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers in grundbuchmäßiger Form

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers im grundbuchrechtlichen Verkehr zu stellen sind.

Testamentsvollstreckerzeugnis notwendig?

Das Grundbuchamt hatte im vorliegenden Fall mit Zwischenverfügung die Vorlage  einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses für notwendig erachtet. Der Urkundsnotar hat gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Beschwerde im Namen der Beteiligten eingelegt. Die eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71 Absatz 1, 73 GBO statthaft und zulässig, bleibt aber im vorliegenden Sachverhalt ohne Erfolg.

Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

Im Grundbucheintragungsverfahren muss die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollsteckers zum Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels nachgewiesen werden. Ist dem Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden, ist der erforderliche Nachweis der Verfügungsbefugnis gemäß den Bestimmungen des § 35 Absatz 2 Satz 1 GBO anhand des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu erbringen. Die erforderliche Form des Nachweises ergibt sich aus § 29 Absatz 1 Satz 2 GBO. Die Form der Nachweisführung ist hierbei auf die Vorlage einer öffentlichen Urkunde beschränkt, da es sich bei diesem Nachweis nicht um eine zur Eintragung erforderliche Erklärung handelt. Das Formerfordernis der öffentlichen Urkunde muss durch Vorlage einer Urschrift oder einer entsprechenden Ausfertigung gegeben sein. Für den Erbschein, der dem Nachweis der Erbfolge dient, ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt, dass dieser Nachweis durch den Erbschein in Urschrift oder einer entsprechenden Ausfertigung erfolgen muss (BGH NJW 1982, 170). Gleiches kann auf das Testamentsvollstreckerzeugnis als grundbuchverfahrensrechtlicher Nachweis angewendet werden.

Nachweis der Verfügungsbefugnis

Nach h.M. hat der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch Vorlage einer Urschrift oder Ausfertigung des Zeugnisses zu erfolgen. Der Urkundsnotar hatte im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung die Ausfertigung seines Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt und der Ausfertigung sodann das Zeugnis in Form einer beglaubigten Abschrift beigefügt. Das ließ das OLG Hamm nicht ausreichen: Zu berücksichtigen ist hier, dass der maßgebliche Zeitpunkt nicht in der Vornahme des Rechtsgeschäfts und der damit zwingend vorliegenden Vertretungsmacht liegt, sondern der Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels maßgeblich ist. Ferner könnte der Umstand eintreten, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis nach der notariellen Beurkundung eingezogen wird und folglich die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers entfällt.

Praxistipp: Testamentsvollstrecker-Zeugnis in Urschrift oder Ausfertigung nötig!

Der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann gegenüber dem Grundbuchamt nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnisses geführt werden.



Erstellt von: Franz-Georg Lauck - Fachanwalt für Erbrecht, Dresden

← zurück

Sie brauchen erbrechtlichen Rat?

Testamentsvollstrecker - Fachanwälte für ErbrechtHier finden Sie unsere Testamentsvollstrecker in Ihrer N�he.

Erbrecht-App

Laden Sie hier unsere kostenlose Erbrecht-App
Erbrecht App
Bleiben Sie mit uns in Kontakt.

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht