27.12.2017
Testamenstvollstreckervermerk im Grundbuch

Nachweis der Annahme des Testamenstvollstreckeramtes

Wird vom Erblasser zur Abwicklung seines Nachlasses ein Testamentsvollstrecker ernannt, kann nur dieser bei Annahme seines Amtes über den Nachlass verfügen. Fällt in den Nachlass ein Grundstück, werden die Erben in der Sekunde des Todes kraft Gesetzes Eigentümer des Grundstückes. Das Grundbuch wird dadurch unrichtig und muss berichtigt werden. Da das Grundbuchrecht formstreng ist, kann der Nachweis der Unrichtigkeit nur mittels öffentlicher Urkunde geführt werden (§ 35 GBO). Das heißt entweder durch einen Erbschein oder aber eine notarielle letztwillige Verfügung mit Eröffnungsprotokoll, aus der sich die Erbfolge eindeutig ergibt.

Vertiefungshinweis:

Auch bei einem öffentlichen Testament kann es dabei zu Schwierigkeiten kommen, vergleiche hierzu den Artikel: "Wie kann das Grundbuchamt trotz Vorligens einer notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung die Vorlage eines Erbscheins verlangen?"

1. Warum Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch?

Das Grundbuch erbringt einen sog. öffentlichen Glauben. Derjenige, der in das Grundbuch Einsicht nimmt, kann sich darauf verlassen, dass das Grundbuch auch richtig ist. Sind Belastungen vorhanden, aber nicht eingetragen und kennt der Erwerber des Grundstückes diese nicht, erwirbt er das Grundstück ohne diese Belastungen aufgrund des öffentlichen Glauben des Grundbuches. Der Rechtsverkehr kann sich also darauf verlassen, dass der eingetragene Veräußerer über das Grundstück verfügen kann, der Erwerb nur zu den aus dem Grundbuch ersichtlichen Konditionen erfolgt und das Rechtsgeschäft entsprechend Bestand hat (§ 892 BGB). Das Grundbuch dient dem Schutz des Rechtsverkehrs.

Würde nur der Erbe im Grundbuch, nicht aber ein Testamentsvollstreckervermerk,  eingetragen werden, könnte der Erbe das Grundstück verkaufen, wenn der Käufer keine Kenntnis von der Testamentsvollstreckung hat. Der Eintrag des Testamentsvollstreckervermerks dient also der Umsetzung und dem Schutz des Erblasserwillens.

2. Problem Annahmeerklärung

Auch wenn ein öffentliches Testament mit eindeutiger Einsetzung eines Testamentsvollstrecker vorliegt, ergibt sich daraus nicht, dass der Testamentsvollstrecker das Amt auch angenommen hat und die Testamentsvollstreckung damit wirksam geworden ist. Die Annahmeerklärung ist nicht formbedürftig, kann daher schlüssig oder privatschriftlich erklärt werden, was im Widerspruch zum fomstrengen Grunbuchrecht steht. Es fragt sich deshalb, ob der Testamentsvollstrecker immer ein öffentliches (mit Kosten verbundendenes) Testamentsvollstreckerzeugnis vorlegen muss, um den Testamentsvollstreckervermerk ins Grundbuch zu bekommen?

3. Annahmezeugnis

Nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 10. Februar 2017 in dem Verfahren I-15 W 482/16 kann die Amtsannahme des Testamentsvollstreckers durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts (§ 2368 BGB) nachgewiesen werden, was ein Art Testamentsvollstreckerzeugnis ist. Eine rein privatschriftliche Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht reicht im Grundbuchverkehr zum Nachweis nicht aus. Auch die "amtliche" Eingangsbetätigung (Entgegennahme der Annahme) des Nachlassgerichts reicht für die Eintragung noch nicht aus.

4. Gesiegelte Eingangsbestätigung

Die Enstcheidung weist aber auf eine Alternative zum Annahmeuzeugnis hin: Die Amtsannahme des Testamentsvollstreckers kann auch durch eine gesiegelte Eingangsbestätigung seitens des Nachlassgerichts geführt werden. Diese Bestätigung genügt jedoch nur dann der im Grundbuchverkehr erforderlichen Form, wenn die Erklärung in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts (Nachlassgericht) erfolgt ist. Nur auf diese Weise kann die Identität des Erklärenden gesichert werden. Eine Kopie der privatschriftlichen Annahmeerklärung nebst bloßer Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts reicht nicht.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht Armin Abele aus Reutlingen:

Das Grundbuchamt darf weder immer ein (teures) Testamentsvollstreckerzeugnis noch einen entsprechenden Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk zur Vorlage im Rahmen einer Grundbuchberichtigung verlangen, wenn ein öffentliches Testament mit Eröffnungsniederschrift existiert und Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Es reicht aus, wenn die Amtsannahme des Testamentsvollstreckers in notarieller Form abgegeben wird.



Erstellt von: Armin Abele - Fachanwalt für Erbrecht, Reutlingen

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