12.09.2018
Keine Entlassung des Testamentsvollstreckers

Hausmiteigentümer kann Testamentsvollstrecker nicht entlassen

Fachanwalt für Erbrecht und Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim erläutert eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Der Miteigentümer einer Immobilie hat kein Recht, einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvolltreckers, der für den weiteren Miteigentümer, der Erbe wurde, zu stellen. 

Keine Testamentsvollstreckerentlassung durch Immobilienmiteigentümer möglich

Der Miteigentümer einer Nachlassimmobilie ist nicht befugt, einen Entlassungsantrag gegenüber einem Testamentsvollstrecker zu stellen, der die Verwaltung der anderen Immobilienmiteigentumsrechte inne hat.

Immobilien gehörten schon beiden vor dem Tod

Der Verstorbene Erblasser besaß mit seinem Bruder verschiedene Mietimmobilien und war mit ihm zugleich Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche die Immobilien verwaltete; zugleich hielt die Gesellschaft alle Anteile einer GmbH, an der die Brüder die Mitgesellschafter waren. Die zwei Brüder waren heillos zerstritten und überzogen sich gegenseitig mit Zivil- und Strafgerichtsverfahren.

Durch Testament berief der Erblasser sein einziges Kind zum Alleinerben und bestimmte einen Anwalt als Testamentsvollstrecker zur Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses. Der Bruder beantragte die Entlassung des Testamentsvollstreckers, weil dieser angeblich in die eigene Tasche wirtschafte. Das Nachlassgericht lehnte die Entlassung ab, weil kein Entlassungsgrund ersichtlich war. Die dagegen erhobene Beschwerde weist der Senat zurück, da dem Bruder bereits die Befugnis für den Entlassungsantrag fehlt.

Keine Antragsbefugnis des Miteigentümers

Dem Bruder fehlt die Antragsbefugnis nach § 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da er gar nicht „Beteiligter“ im Sinne der Vorschrift ist. § 2227 BGB schützt die Erben und die durch die Testamentsvollstreckung rechtlich Betroffenen. „Beteiligt“ ist also nur, wer über ein bloßes wirtschaftliches Interesse hinaus ein materiell-rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat. Das setzt voraus, dass eigene Rechte oder Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können. Die Testamentsvollstreckung betrifft den antragstellenden Bruder in keiner seiner sonstigen Rechtsstellungen in rechtlicher Hinsicht.

In die Stellung als Mitgesellschafter der GmbH, die schon zu Lebzeiten des Erblassers bestand, ist durch die Rechtsnachfolge nur ein anderer Mitgesellschafter eingetreten, dessen Rechte der Testamentsvollstrecker wahrnimmt. Die Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts des Erben unterfallen der Testamentsvollstreckung wegen der Sonderrechtsnachfolge von vorne herein nicht. Die Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich der Immobilien bestand zwischen dem Bruder und dem Verstorbenen schon zu dessen Lebzeiten, weshalb der Sterbefall nur die Person des anderen Miteigentümers auswechselte. Rechte und Pflichten des Antragstellers werden dadurch allerdings nicht berührt. Die vormals bestehenden Rechte und Pflichten bestehen nach dem Sterbefall in identischer Weise fort.

Da der Bruder durch die angeordnete Testamentsvollstreckung selbst in keiner Weise rechtlich berührt wird, ist der Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers bereits unzulässig, ohne dass es auf den Grund des Entlassungsantrages ankommt.

Praxishinweis für Sie

Dritte, die mit dem Erben und dem für ihn handelnden Testamentsvollstrecker aufgrund bereits zum Erbfall bestehender Rechtspositionen kooperieren müssen, haben keinen Rechtsnachteil allein durch die Tatsache, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Dies gibt keine Befugnis zur Entlassung des Testamentsvollstreckers her. Wie unser Erbrechtsexperte aus Obrigheim, Fachanwalt Wolfgang Roth erläutert, sind an die Gründe der Entlassung eines Testamentsvollstreckers sehr hohe Anforderungen zu stellen.

Dass die Erben aus Eigeninteressen den Testamentsvollstrecker gerne "loswerden" wollen, ist oft der Fall, stellt nach der Rechtsprechung aber ebenfalls keinen Entlassungsgrund dar: es kommt nicht darauf an, was die Erben wollen, sondern der Wille des Verstorbenen, der gerade einen Testamentsvollstrecker mit der Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses einsetzte, ist alleinige Richtschnur und maßgeblich.

Um einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers überhaupt beim Nachlassgericht einreichen zu können, muss die sogenannte Antragsbefugnis vorliegen; dazu stellt das OLG die oben genannten Voraussetzungen heraus. Erst wenn diese verfahrensrechtliche Hürde genommen ist, kommt es zu einer inhaltlichen Prüfung der behaupteten Entlassungsgründe.

Aber selbst wenn diese bejaht werden, heißt das nicht, dass automatisch der fehlerhaft agierende Testamentsvollstrecker auch tatsächlich aus dem Amt entlassen werden muss: dem Gericht steht zusätzlich ein sogenanntes Entlassungsermessen zu, wie bereits mehrfach ausgeurteilt wurde, zuletzt vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 2017, worauf Erbrechtsanwalt Roth hinweist; deshalb kann auch der fehlerhaft arbeitende Testamentsvollstrecker im Amt belassen werden.

Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2018 – 15 W 65/18 

 



Erstellt von: Wolfgang Roth - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

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