29.09.2018
Beschwerdeberechtigung

Testamentsvollstreckerzeugnisses/Verfahren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte 2018 über die Beschwerde in einem Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu entscheiden (Beschluss vom 05.02.2018, Aktenzeichen 15 VI 979/17).

I.

Sachverhalt:

Ein unverheirateter Erblasser ohne Abkömmlinge hinterließ eine letztwillige Verfügung mit folgendem Inhalt:

Testament

A soll mein Testamentsvollstrecker sein, Vertreter B.

Dafür bekommen sie 5 %. Ich wünsche eine Stiftung zugunsten X1, Stadt 1. C soll unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht erhalten. Die X2 der Stadt 2 erhält 20.000,00 €.

Unterschrift, Datum

Kurz darauf beantragte die Schwester des Verstorbenen die Erteilung eines Erbscheines, der sie, die Mutter des Verstorbenen sowie eine weitere Schwester als Erbinnen ausweisen sollte.

Begründet wurde dieser Antrag damit, dass nach Ansicht der Antragstellerin die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, weil aus dem Testament nur ein Wunsch zur Erstellung einer Stiftung zu folgern sei; ein Erbe nicht eingesetzt worden sei.

Dieser Antrag wurde durch das Nachlassgericht zurückgewiesen und dann mit Rechtsmitteln angegriffen.

Bereits zuvor hatte der als Testamentsvollstrecker vorgesehene A mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er das Amt annehme, die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu seinen Gunsten beantragt.

Das Nachlassgericht sah diesen Antrag als begründet an, stellte die Erteilung des Zeugnisses allerdings bis zur Rechtskraft des Beschlusses zur Zurückweisung des Erbscheinantrages zurück.

Gegen den Beschluss, mit dem die Tatsachen zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses als festgestellt erachtet wurden, wandten sich die Mutter und die beiden Schwestern jeweils mit Rechtsmitteln.

Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab, sodass der Senat eine Entscheidung treffen musste.

II.

Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf:

 Es wies alle 3 Beschwerden als unzulässig und unbegründet ab.

1)  Unzulässigkeit

a.)

Die Beschwerde steht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

 

Im Falle der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist dies jeder zum Erbe oder Miterben Berufene, da das Erbrecht durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich aus § 2211 Abs. 1 BGB.

Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführer lediglich behauptet, dass sie ein Erbrecht hätten.

Hier gilt als anerkannt, dass allein die Behauptung nicht genügt, sondern das behauptete Erbrecht tatsächlich bestehen muss.

Grundsätzlich ist zwar in einem Erteilungsverfahren eines Testamentsvollstreckerzeugnises nicht eine Sachprüfung in Bezug auf ein behauptetes Erbrecht vorzunehmen.

Dies gilt aber dann nicht, wenn im Verfahren auf Erteilung des Zeugnisses in einfacher Weise festgestellt werden kann, ob das behauptete Erbrecht besteht oder nicht.

Das Oberlandesgericht sah diesen Fall diese Konstellation als gegeben an.

Es gab keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen; diese entsprach den gesetzlichen Formerfordernissen; Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit lagen nicht vor und auch eine Bindungswirkung aufgrund eines früheren Testamentes waren nicht gegeben.

Die letztwillige Verfügung war nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch eindeutig und stellte nicht nur einen Wunsch dar, sondern eine wirksame Erbeinsetzung.

Das Oberlandesgericht sah auch keine Probleme in Bezug auf die gewünschte Errichtung der Stiftung, da dem Testament offensichtlich zu entnehmen war, dass dieser Stiftung alles zukommen sollte, was nach Einräumung des Wohnrechtes und der Auskehrung von 20.000,00 € übrig sein werde und im Übrigen sah das Oberlandesgericht auch den organisationsrechtlichen Teil der Stiftung von Todes wegen als ausreichend dargelegt an.

Das Gericht lehnte auch die Auffassung ab, dass hier eine Auflage an andere Erben erfolgt sei, dass diese die Stiftung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu errichten hätten.

Diese Auffassung scheitert nach Ansicht des Oberlandesgerichts daran, dass der Erblasser eben gerade zur Errichtung der Stiftung einen Testamentsvollstrecker berufen hatte.

b.

Weiterhin ist auszuführen, dass die Berechtigung der Mutter des Erblassers zur Einlegung der Beschwerde nicht aufgrund deren Pflichtteilsrecht gegeben war.

Ein Pflichtteilsberechtigter hat anerkanntermaßen kein Beschwerderecht gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

2. Begründetheit

Weiterhin war das Oberlandesgericht auch der Meinung, dass die beabsichtigte Zeugniserteilung durch das Nachlassgericht auch sachlich nicht zu beanstanden war.

Alle Voraussetzungen für die Zeugniserteilung lagen vor.

Im Zeugniserteilungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund der Person des Testamentsvollstreckers vorliegt.

Angebliche Pflichtverletzungen wurden von den Beschwerdeführen auch nicht vorgetragen.

Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus ausgeführt hatten, dass auch geklärt werden müsse, wie weit die Kompetenz des Testamentsvollstreckers gehen würden in Bezug auf Teile des Nachlasses, die der Nacherbschaft unterlagen, so war das Oberlandesgericht der zurecht der Auffassung, dass dies nicht im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu klären ist, sondern im Streitfall vor dem Prozessgericht.

Hinweis des Fachanwalts für Erbrecht, Stephan Konrad aus Bielefeld:

Weder Pflichtteilsberechtigte, noch Personen die meinen, sie hätten ein Erbrecht, sind berechtigt, in einem Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Beschwerde einzulegen.

Nur wenn sicher feststeht, dass jemand Erbe geworden ist, hat dieser ein Beschwerderecht.

Probleme, die möglicherweise mit der Amtsführung des Testamentsvollstreckers zukünftig entstehen können, können nicht bereits im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses geklärt werden, da es hierbei lediglich um einen formalen Akt geht, der lediglich die Legitimation des Testamentsvollstreckers im Sinne eines "Ausweises" herbeiführt.

 

Dieses Verfahren ist daher in der Regel nie geeignet, sachliche Probleme der Erbschaft oder der Testamentsvollstreckung zu prüfen.



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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