12.12.2018
Generalvollmacht bei Testamentsvollstreckung?

Erteilung einer Generalvollmacht durch den Testamentsvollstrecker

Das Kammergericht hatte zu entscheiden, ob die von einem Testamentsvollstrecker erteilte Generalvollmacht wirksam ist.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung des Kammergerichts Berlin war, dass die bereits 2004 verstorbene Erblasserin Testamentsvollstreckung für die Verwaltung ihres Nachlasses angeordnet hatte.

Nach Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bevollmächtigte dieser einen Vertreter in Form einer Generalvollmacht damit ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten.

Mit dieser Vollmacht beantragte der Vertreter des Testamentsvollstreckers beim Grundbuchamt die Eintragung eines Nießbrauchrechts.

Das Grundbuchamt sah die Vollmacht als nicht wirksam an. Zwar sei ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich befugt, sich für die Besorgung einzelner Geschäfte eines Vertreters zu bedienen, im Grundsatz sei das Amt des Testamentsvollstreckers jedoch höchstpersönlicher Natur und könne daher nicht im Ganzen auf einen Dritten übertragen werden. Aus diesem Grund sei die Erteilung einer Generalvollmacht für sämtliche Geschäfte nicht zulässig.

Entscheidung des Gerichts

Dies sah das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 13.11.2018 – 1 W 323/18) anders.

Nach Ansicht des Gerichts ist es einem Testamentsvollstrecker lediglich untersagt, die Aufgaben seines Amtes auf einen Dritten zu übertragen. Zu unterscheiden hiervon ist jedoch die Bestellung eines Vertreters durch den Testamentsvollstrecker selbst. Dieser ist grundsätzlich befugt, sich für die Besorgung einzelner Geschäfte eines Vertreters zu bedienen. Auch die Erteilung einer Generalvollmacht ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden ist.

Praxistipp

Bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament sollte daher neben der Regelung zur Ernennung eines Nachfolgers durch den Testamentsvollstrecker auch darüber nachgedacht werden, ob der Testamentsvollstrecker berechtigt ist, mittels einer Generalvollmacht seine Tätigkeiten an Dritte zu delegieren. Wird dies nicht gewünscht, sollte eine ausdrückliche Reglung im Testament aufgenommen werden.



Erstellt von: Martina Klose - Fachanwalt für Erbrecht, Jena

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