29.01.2019
Notar darf sich nicht selbst begünstigen

Auch mittelbare Begünstigung des Büropersonals ist verboten

Der Bundesgerichtshof hatte in einer Disziplinarsache gegen einen Notar darüber zu entscheiden, ob
der Notar im Rahmen eines notariellen Testaments eine Gesellschaft zum Testamentsvollstrecker
berufen darf, deren Geschäftsführerin gleichzeitig bei ihm im Büro beschäftigt ist.
Die Präsidentin des Landgerichts Bückeburg hatte als Dienstherrin des Notars einen
Disziplinarverfügung gegen den Notar erlassen, welcher im Rahmen einer Vielzahl von Beurkundungen
eine Gesellschaft zur Testamentsvollstreckerin eingesetzt hatte. Die Geschäftsführerin dieser
Gesellschaft war gleichzeitig bei ihm als Bürovorsteherin beschäftigt.
Gegen diese Dienstverfügung in Höhe von lediglich 8.500,00 € hatte sich der Notar gewehrt, ist
jedoch beim Oberlandesgericht Zelle erfolglos geblieben.
Der Bundesgerichtshof hatte dann darüber zu entscheiden, ob gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Zelle die Berufung zuzulassen ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Berufung nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat sowohl eine
Vielzahl von formellen Rügen als auch eine materielle Prüfung in seinem Beschluss vom 13.11.2017
vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Rechtsverletzungen vorliegen.
Der Bundesgerichtshof hat sich dann intensiv mit der Frage der notariellen Mitwirkungsverbote
beschäftigt und nochmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Notar als Träger eines
öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) die Pflicht hat, seine Aufgaben als unabhängiger und unparteilicher
Betreuer der Beteiligten wahrzunehmen. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten
Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, dass dem
Notar entgegen gebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs.
Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars sieht das notarielle Berufsrecht
verschiedene, nach Art und Wirkung abgestufte Beschränkungen notarieller Tätigkeit vor. Dazu
gehören neben Ausschlussgründen auch die Mitwirkungsverbote gem. § 3 Abs. 1 BeurkG und § 14
Abs. 4 BNotO. Das Vermittlungsverbot aus § 14 Abs. 4 S. 1 BNotO soll verhindern, dass der Notar an
dem Zustandekommen eines Geschäfts, das er in amtlicher Funktion unabhängig und unparteilich zu
führen hat, ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Durch das Vermittlungsverbot
soll bereits die abstrakte Gefahr, dass der Anschein der Parteilichkeit entstehen könnte, vermieden
werden. Darüber hinaus gilt unter § 14 Abs. 4 S. 2 BNotO, dass der Notar zudem auch Sorge dafür zu
tragen hat, dass sich bei ihm beschäftigte Personen ebenfalls nicht mit dem Verbot aus S. 1
unterfallenden Geschäften befassen. Zu dem Kreis der bei dem Notar ,,beschäftigten Personen'
gehören im Fall des Anwaltsnotariats auch diejenigen Beschäftigten, die ausschließlich für den
anwaltlichen Bereich eingesetzt werden. Da im vorliegenden Fall eine Mitarbeiterin des Büros des
Notars gleichzeitig Geschäftsführerin der zur Testamentsvollstreckerin bestellten Gesellschaft war sah
der Bundesgerichtshof hier einen eindeutigen Verstoß gegen das Vermittlungsverbot. Wird
Beschäftigten mittelbar oder unmittelbar durch die Beurkundung ein wirtschaftlicher Vorteil
eingeräumt, kommt dies wegen der mit an solchen Vorgang verbundenen erheblichen Gefährdung des
Vertrauens der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann,
wenn in der Urkunde selbst auf das Beschäftigungsverhältnis hingewiesen worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat damit nochmal klargestellt, dass Notare bei der Beurkundung weder sich
selbst zum Testamentsvollstrecker berufen können noch Dritte zu Testamentsvollstreckern berufen
dürfen, die mittelbar oder unmittelbar einen Vorteil hieraus erlangen und bei ihm beschäftigt sind.
In vielen Fällen dürfte aufgrund dieses Vermittlungsverbots die Einsetzung des im notariellen
Testaments benannten Testamentsvollstreckers unwirksam sein.
Auch bei notariellen Testamenten empfiehlt es sich daher vor der Beurkundung fachlichen Rat durch
einen qualifizierten Berater, einen Fachanwalt für Erbrecht einzuholen empfiehlt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Andreas Wolff aus Mannheim



Erstellt von: Andreas Wolff - Fachanwalt für Erbrecht, Mannheim

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