25.02.2019
Beschränkungen der Rechte des Testamentsvollstreckers

Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung gemäß § 2208 Absatz 2 BGB

Der Testamentsvollstrecker wird in der Regel vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ernannt. Der Erblasser kann detailliert die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers bestimmen. Er kann den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers nach jeder Richtung beschränken.

Der Erblasser kann die Dauer der Testamentsvollstreckung bestimmen und auch deren Gegenstand, zum Beispiel Testamentsvollstreckung nur hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände oder nur für einen bestimmten Erbteil anordnen.

Um einen Fall der sogenannten beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung nach § 2208 Abs. 2 BGB ging es in einem Beschwerdeverfahren beim OLG Köln/Beschluss vom 03.04.2017, Aktenzeichen 2 Wx 72/17)

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Erblasser hat in seiner letztwilligen Verfügung seine fünf Kinder zu Vorerben und seine acht Enkel zu Nacherben berufen. Zudem hat der Erblasser ausdrücklich Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers bestimmt der Erblasser wie folgt:

„Überwachung der letztwilligen Anordnung, nicht aber die laufende Verwaltung des Nachlasses."

Für eine behinderte Tochter ordnet der Erblasser eine „zusätzliche Testamentsvollstreckung" an. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, den auf die Tochter entfallenden Erbteil im Wege der Dauertestamentsvollstreckung zu verwalten. Das Nachlassgericht hat in dem Erbschein einen Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen, nachdem – für den gesamten Nachlass – Testamentsvollstreckung angeordnet sei.

Hiergegen wendet sich einer der anderen Miterben mit seiner Beschwerde. Anders als die behinderte Miterbin seien die übrigen vier Miterben in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass nicht beschränkt.

Das Oberlandesgericht Köln hält die Beschwerde der Miterbin für begründet.

Das Testament sei dahingehend auszulegen, dass der Erblasser bezüglich der vier anderen Kinder nur eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung gemäß § 2208 Abs. 2 BGB angeordnet habe. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei insoweit ausdrücklich nur, die Einhaltung der Anordnungen des Erblassers zu kontrollieren.

Ein allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk sei mithin nicht in den Erbschein aufzunehmen. Dies deshalb, weil der Zusatz „Testamentsvollstreckung ist angeordnet" nur dann veranlasst sei, wenn die Erben durch die Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsmacht beschränkt sind.

Das sei vorliegend in Bezug auf vier der fünf Miterben jedoch nicht der Fall.



Erstellt von: Joachim Müller - Fachanwalt für Erbrecht, Weißenthurm

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