29.04.2019
Grundbuchberichtigung/Testamentsvollstreckervermerk

Wie kann ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch gelöscht werden?

1. Testamentsvollstreckervermerk

Verstirbt der Erblasser und ordnet Testamentsvollstreckung an, so wird dies im Grundbuch vermerkt, wenn Immobilien in den  Nachlass fallen. Der Vermerk verhindert, dass der eingetragene Erbe über das Grundstück verfügen kann. Nur der Testamentsvollstrecker ist zu Verfügungen befugt, vgl. § 2205 BGB.

2. Unrichtiges Grundbuch

Endet die Testamentsvollstreckung oder gibt der Testamentsvollstrecker das Grundstück aus seiner Verwaltung frei, ist der Erbe wieder verfügungsberechtigt. Das Grundbuch ist dann zu berichtigen, wenn es  unrichtig geworden ist. Unrichtig ist es, wenn die sich aus dem Grundbuchinhalt ergebende Rechtslage mit der materiellen nicht übereinstimmt. Da der Erbe wieder verfügungsberechtigt ist, sich dies aber nicht aus dem Grundbuch ergibt, ist es unrichtig.

3. Löschung Vermerk

Damit das Grundbuchamt Verfügungen des Erben akzeptiert, muss der Testamentsvollstreckervermerk gelöscht werden.

Mit der Frage wann und wie ein entsprechender Vermerk gelöscht werden kann, hat sich das OLG München in seinem Beschluss vom 30. Januar 2019 – 34 Wx 181/18 beschäftigt und dabei folgende Grundsätze aufgestellt.

Zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs gegenüber dem Grundbuchamt nach § 29 I GBO  grundsätzlich mittels öffentlichen Urkunden nachzuweisen. Da die Abwicklungsvollstreckung (§ 2203 BGB) mit vollständiger Erledigung aller Aufgaben automatisch erlischt, ist es daher fast immer unmöglich mit einer öffentlichen Urkunde, die Beendigung des Amts nachzuweisen.

Wenn ein solch formgerechter Nachweis unmöglich ist, hilft die Rechtsprechung aber und lässt formelle Erleichterungen zu, so dass dann auch mit anderen Beweismitteln die Berichtigung des Grundbuches herbeigeführt werden kann. Im den zu entscheidenden Fall hat das Gericht die vorgetragenen Beweise aber nicht als ausreichend angesehen.

4. Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht aus Reutlingen Armin Abele

Wenn der Beweis der Unrichtigkeit trotz Beweiserleichterungen nicht möglich ist, kann der Testamentsvollstrecker einfach eine Erklärung abgeben, dass er die betreffende Immobilie aus dem Nachlass freigibt (Freigabeerklärung, § 2217 BGB). Die Freigabeerklärung bedarf der notariellen Beglaubigung, damit die Form des § 29 GBO gewahrt ist und das Grundbuchamt diese akzeptiert. Der Testamentsvollstreckervermerk wird dann gelöscht.



Erstellt von: Armin Abele - Fachanwalt für Erbrecht, Reutlingen

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