02.07.2019
Testamentsvollstreckung - Grundbuch

Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch

Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

Hat ein Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, wird nach Eintritt des Erbfalls bei Grundstücken, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, gem. § 52 GBO ein sogenannter Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. Diese Bestimmung ist zwingend und zwar mit der Folge, dass weder der Erbe noch der Testamentsvollstrecker hierauf verzichten können.

Löschung des Testamentsvollstreckervermerks

Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 30.01.2019 (34 Wx 181/18 = ZEV 2019, 273) mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen der Testamentsvollstreckervermerk gelöscht werden kann, nachdem der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben vollständig erfüllt hat. Das Gericht hat entschieden, dass dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen werden muss, dass das Grundbuch im Hinblick auf den eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk unrichtig geworden ist. Nachzuweisen ist deshalb dem Grundbuchamt gegenüber, dass die Testamentsvollstreckung entweder als Ganzes erloschen ist oder dass das Grundstück aus der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ausgeschieden ist.

Formelle Voraussetzungen für eine Löschung des Vermerks

Das OLG München hat ausgeführt, dass an die Führung des Unrichtigkeitsnachweises strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Nachweis muss in der Form des § 29 GBO geführt werden. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Testamentsvollstrecker alle ihm obliegenden Aufgaben erledigt. Dies führt materiell-rechtlich dazu, dass die Testamentsvollstreckung als Ganzes beendet wurde. Die Aufgabenerledigung kann allerdings im Regelfall nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.

Möglich wäre – wenn auch mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung -, dass ein weiteres Erbscheinsverfahren durchgeführt wird, mit dem Ziel, einen Erbschein zu erhalten, in dem kein Testamentsvollstreckervermerk (mehr) enthalten ist (vgl. OLG Hamm vom 18.10.1982 – 15 W 226/82).

Alternativ hierzu hat das OLG München darauf hingewiesen, dass der Testamentsvollstrecker vorsorglich eine Freigabeerklärung gem. § 2217 BGB in der Form des § 29 GBO, also in öffentlich beglaubigter Form, abgibt.

Expertentipp von Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München:

Der vom OLG München zu entscheidende Fall zeigt, dass bei Beendigung der Testamentsvollstreckung besondere Sorgfalt aufgewendet werden muss, um eine Löschung des zunächst eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch zu bewirken.

 

 



Erstellt von: Bernhard F. Klinger (verstorben am 13. September 2021) - Fachanwalt für Erbrecht, München

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