23.09.2019
Amtsannahmebescheinigung des Testamentsvollstreckers

Die Bescheinigung der Amtsannahme des Testamentsvollstreckungsamtes gegenüber dem Nachlassgericht ist kostenlos

Nach einem Erbfall und angeordneter Testamentsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklären, ob er das Amt annehmen möchte. In der Rechtsprechung war bisher noch nicht entschieden, ob diese Amtsannahme Kosten auslöst. Die Rechtsfrage hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 12.02.2019 – Az. 1 W 19/17 in folgenden Fall gelöst.

Amtsannahme des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht

Als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass eines Erblassers wurde die Beschwerdeführerin mit notariell beurkundeter Verfügung von Todes wegen ernannt. Sie erklärte gegenüber dem Nachlassgericht schriftlich die Amtsannahme. Das Nachlassgericht bestätigte der Beschwerdeführerin als Testamentsvollstreckerin die Amtsannahme des Amtes der Testamentsvollstreckung und teilte ihr weiter mit, dass die Bescheinigung der Amtsannahme kein Testamentsvollstreckerzeugnis über die Benennung des Testamentsvollstreckers gem. § 2368 BGB ersetze und dass die Bescheinigung auch keine Aussage zur letztwilligen Verfügung enthalte.

Für die Bestätigung der Amtsannahme erlässt das Nachlassgericht eine Kostenrechnung

Die Erben erhielten daraufhin vom zuständigen Nachlassgericht eine Kostenrechnung i.H.v. € 15,00 gem. Nr. 12410 KV GNotKG.

Die Beschwerdeführerin legte gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein und teilte mit, die bloße Bescheinigung der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes stelle kein Zeugnis dar. Die zuständige Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab. Weiter teilte die zuständige Bezirksrevisorin die Ansicht der Kostenbeamtin. Anschließend wies das zuständige Amtsgericht die Erinnerung mit Beschluss und mit dem Hinweis auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin zurück.

Die Amtsannahme des Testamentsvollstreckeramtes ist kein Testamentsvollstreckerzeugnis

Die Beschwerdeführerin musste jetzt Beschwerde zum Oberlandesgericht Braunschweig einlegen. Die Beschwerde war nach dem Oberlandesgericht Braunschweig zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht Braunschweig urteilte in seinem Beschluss aus, dass die Bestätigung der Amtsannahme des Testamentsvollstreckers im Rechtsverkehr ein Testamentsvollstreckerzeugnis zwar zum Teil ersetzen könne, eine solche Amtsannahme stellt aber kein Testamentsvollstreckerzeugnis im Sinne des § 2368 BGB dar. Somit kommt nach dem Oberlandesgericht Braunschweig eine kostenrechtliche Gleichbehandlung einer Amtannahmebestätigung und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses weder in direkter noch in analoger Anwendung der Kostenvorschriften in Betracht.

Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Entscheidung vom 10.02.2017, I-15 W 482/16, bereits dazu Stellung genommen, dass eine Erklärung der Amtsannahme in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts als Nachlassgericht die im Grundbuchverkehr erforderliche Form beinhaltet und damit das Grundbuch hinsichtlich des Testamentsvollstreckervermerks berichtigt werden kann.

Im Rechtsstreit vor dem OLG Braunschweig ging es um die Kostenfrage für eine Bestätigung der Amtsannahme, welche jeder tätige Testamentsvollstrecker kennen sollte. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat rechtlich richtig herausgearbeitet, dass die einfache Annahmebestätigung kein Testamentsvollstreckerzeugnis im Sinne des § 2368 BGB ist und demnach kostenfrei seitens des Nachlassgerichts dem Testamentsvollstrecker zu übersenden ist.



Erstellt von: Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

← zurück

Sie brauchen erbrechtlichen Rat?

Testamentsvollstrecker - Fachanwälte für ErbrechtHier finden Sie unsere Testamentsvollstrecker in Ihrer N�he.

Erbrecht-App

Laden Sie hier unsere kostenlose Erbrecht-App
Erbrecht App
Bleiben Sie mit uns in Kontakt.

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht