06.11.2019
Testamentsvollstreckerzeugnis und Anwaltskosten

Antragsrücknahme verpflichtet nicht, Anwaltskosten zu zahlen

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth zeigt Ihnen einen Weg an Hand einer neuen Gerichtsentscheidung auf, wie man ohne eine Kostenentscheidung seinen Antrag auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis zurücknehmen kann:

Der Leitsatz des Gerichts zu den Kosten

Wird der Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgenommen, endet das darauf gestützte Gerichtsverfahren auch dann, wenn die Rücknahme erst in der Beschwerdeinstanz erfolgt. Eine Kostenentscheidung ergeht mangels gesetzlicher Grundlage nicht.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Verstorbene hinterließ seine Ehefrau und zwei Kinder. In seinem Testament hatte er Testamentsvollstreckung angeordnet. Der zum Testamentsvollstrecker Berufene beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, Das Nachlassgericht kündigte per Beschluss die Zeugniserteilung an. Bereits gegen diese Ankündigung legten die Erben Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht gab dem Antragsteller schriftliche Hinweise vor, woraufhin er umgehend seinen Antrag auf Zeugniserteilung zurücknahm. Anschließend wollten die Erben eine Gerichtsentscheidung, wonach der Antragsteller deren Anwaltskosten bezahlen sollte. Das weist das Oberlandesgericht München allerdings zurück.

Die tragenden Entscheidungsgründe

Die Rücknahme des Antrags auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses führt zur unmittelbaren Beendigung des gesamten Gerichtsverfahrens hinsichtlich der Frage, ob das Zeugnis erteilt wird oder nicht. Aus diesem Grund wird die Entscheidung des Nachlassgerichts (Ankündigung der Zeugniserteilung) von Gesetzes wegen wirkungslos. Demnach bedarf es auch keiner Entscheidung des Gerichts mehr über die Antragsrücknahme, da sich das Hauptsacheverfahren erledigt. Eine Kostenentscheidung ist nicht zwingend nötig.

Durch die Antragsrücknahme wird die Entscheidung in der Hauptsache über die eingelegte Beschwerde obsolet, ohne dass dies vom Gericht nochmals gesondert auszusprechen ist. Die Wirkungslosigkeit der Entscheidung in der Hauptsache erfasst auch Nebenentscheidungen; dazu gehören auch Kostenentscheidungen. Laut des analog anzuwendenden § 81 FamFG ist kein Raum zur Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren, da durch die Antragsrücknahme keine Prüfung der inhaltlichen Frage, ob das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen ist oder nicht, durch das Beschwerdegericht mehr erfolgte. Da diese Frage also inhaltlich offenbleibt, ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten (also der Anwaltskosten der Erben) nicht angezeigt.

Praxishinweis

Nur wenn ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt wird, erfolgt dort die Prüfung der Frage, ob das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt werden soll oder nicht. Nimmt derjenige, der die Zeugniserteilung beantragte, seinen darauf gerichteten Antrag zurück, muss er die Anwaltskosten derjenigen, die der Zeugniserteilung entgegentreten, nicht erstatten, solange das Zeugnis noch nicht erteilt ist.

Der Streit über die Zeugniserteilung kann also vom Testamentsvollstrecker auf diese Weise kostengünstig beseitigt werden, wie der Senat nun feststellt.

Auch für Fragen rund um das Testamentsvollstreckerzeugnis stehen Ihnen unsere Erbrechtsexperten jederzeit zur Verfügung.

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 3.9.2019 – 31 Wx 118/18



Erstellt von: Wolfgang Roth - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

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