25.11.2020
Dauertestamentsvollstreckung - Testamentsvollstreckerzeugnis - Einziehung

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis wird durch Zeitablauf kraftlos

Zu der Frage, ob es bei angeordneter Dauertestamentsvollstreckung eines förmlichen Aufhebungsverfahrens bedarf, hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (3 Wx 44/20) am 23.04.2020 zu entscheiden. Birgit Funke, Fachanwältin für Erbrecht in Aachen erklärt die Hintergründe.

Folgender Sachverhalt lag dem Beschluss zugrunde: Der Erblasser hatte in seinem ersten notariellen Testament seine beiden Enkel zu seinen Erben zu je ½ bestimmt und zugleich Nachlassverwaltung durch deren Vater bis zur Vollendung des jeweils 30. Lebensjahres angeordnet. In einem nachfolgenden, zweiten notariellen Testament bestimmte der Erblasser seine beiden Enkel wieder zu seinen Erben zu je ½, ordnete aber Testamentsvollstreckung an bis „das Jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat. Danach ist der Nachlass an die Erben zu übergeben bzw. auszuzahlen“. Nach dem Tod des Erblasser beantragte und erhielt der bestimmte Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis.

Die Erben beantragten im Dezember 2019 „die Aufhebung der Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses“, denn die Bedingung des Erblassers, das Erreichen des 25. Lebensjahres, sei mit dem 24. Geburtstag am 28. Dezember 2019 eingetreten. Dies sah des zuständige Nachlassgericht anders. Auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kam das Nachlassgericht nicht zu einer anderen Auffassung, weswegen nun das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte.

Der Erblasser hatte eine sogenannte Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Bei einer Dauertestamentsvollstrekcung handelt es sich um eine Kombination der Abwicklungs- mit der Verwaltungsvollstreckung: Der Testamentsvollstreckerhat gemäß § 2209 S. 1, 2. Halbs. BGB bei der Dauertestamentsvollstreckung die Aufgabe, den Nachlass zunächst abzuwickeln und anschließend zu verwalten. Die Dauertestamentsvollstreckung endet gemäß § 2210 S. 1 BGB spätestens nach 30 Jahren seit Eintritt des Sterbefalls, außer der Erblasser hat diese Art von Vollstreckung in seinem Testament ausdrücklich zeitlich begrenzt oder das Ende an eine Bedingung geknüpft. Dies hat der Großvater im geschilderten Fall getan, denn mit Erreichen des 25. Lebenjahres des Jüngsten der Enkel soll der Nachlass an die Erben übergeben werden.  

Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass die zulässige Beschwerde keinen Erfolg hat. Es führt dazu aus, dass zunächst der Antrag der beiden Erben in dem Sinne zu verstehen sei, dass diese „die Anordnung der Rückgabe des durch Zeitablauf kraftlos gewordenen Zeugnisses an das Nachlassgericht verlangen“. Sie wollten selbst Zugriff auf den Nachlass erhalten, denn das Ende der Testamentsvollstreckung sei erreicht.

Vorliegend war also zunächst zu prüfen, ob eine Aufhebung der Testamentsvollstreckung zu erfolgen hatte. Dies war zu verneinen, denn das Amt sollte nach den Anordnungen des Erblassers durch Zeitablauf enden. Grundsätzlich bedarf es in einem solchen Fall keiner förmlichen Aufhebung. Das Amt endet und das Testamentsvollstreckerzeugnis wird gem. § 2368 S.2, 2. Hs. BGB sozusagen automatisch kraftlos. Es ist allerdings von Amts wegen anzuordnen, dass das Zeugnis an das Nachlassgericht zurückgegeben wird, oder ein Beendigungsvermerk auf das Zeugnis anzubringen. Das Oberlandesgericht hat sodann geprüft, ob die Voraussetzungen für die Einziehung eines Testaments­vollstrecker­zeugnisses vorlagen. Gemäß §§ 2368 S. 2, 1 Hs., 2361 BGB hat eine Einziehung dann zu erfolgen, wenn das Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig ist. Unrichtigkeit ist an­zu­nehmen, wenn z. B. eine letztwillige Verfügung nichtig ist oder die Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses von Anfang an nicht vorlagen. In diesem Fall kann die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangt werden. Ausdrücklich kein Fall von Unrichtigkeit ist die Kraftlosigkeit des Zeugnisses. Ein Einziehungsverfahren musste das Nachlassgericht also nicht anordnen. Schließlich hat das Oberlandesgericht ausgeführt, warum eine Beendigung durch Zeitablauf nicht eingetreten. Es hat die testamentarische Anordnung des Erblassers betrachtet und ausgelegt. Im maßgeblichen Testament heißt es: „… bis das Jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat …“. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist es so, dass im allgemeinen Sprachgebrauch das Erreichen eines Lebensjahres regelmäßig mit dem Erreichen des Lebensalters gleichgesetzt werde. Das 25. Lebensjahr werde also erst mit dem 25. Geburtstag erreicht und nicht schon mit dem 24. Geburtstag. Für diese Auslegung spreche auch, dass es der Üblichkeit entspreche, dass Altersgrenzen in ganzen oder halben Jahrzehnten bemessen werden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall der Großvater etwas Anderes habe anordnen wollen. Die beiden Enkel müssen also noch bis zum 28.12.2020 warten bis der Nachlass des Großvaters an sie übergeben bzw. ausgezahlt wird.

Birgit Funke, Fachanwältin für Erbrecht in Aachen empfiehlt: Mit einer Testamentsvollstreckung belastete Erben sind in der Regel nicht über die Rechte und Pflichten eines Testamentsvollstreckers informiert. Häufig besteht auch bei der zum Testamentsvollstrecker ernannten Person Unklarheut über den genauen Aufgaben- und Pflichtenbereich. Um Streit zu vermeiden, empfehlen wir schon frühzeitig eine Erstberatung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht. Testierende sollten eine Testamentsvollstreckung nicht ohne anwaltliche Beratung anordnen, denn die Anordnung allein reicht meist nicht aus, um die gewünschten Ziele zu erreichen. Wie obiger Fall zeigt, kommt es vielmehr auf die exakte Formulierung an.

Birgit Funke, Fachanwältin für Erbrecht in Aachen steht Ihnen mit ihrem Team gerne beratend zur Seite.



Erstellt von: Birgit Funke - Fachanwalt für Erbrecht, Aachen

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