18.02.2021
Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Vorstrafen des Testamentsvollstreckers ‑ Kenntnis des Erblassers

Ein Testamentsvollstrecker kann gemäß § 2227 BGB auf Antrag eines Nachlassbeteiligten vom Nachlassgericht entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das Gesetz nennt als Beispielsfälle hierfür die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Grobe Pflichtverletzung als Entlassungsgrund

Eine grobe Pflichtverletzung besteht in jedem schuldhaften Verhalten, das die Belange der Beteiligten erheblich gefährdet, beispielsweise bei strafbarer Untreue (§ 266 StGB). Leichte oder durchschnittliche Pflichtverletzungen genügen jedoch nicht für die Entlassung. Die Pflichtverletzung muss zudem schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein. Hieran fehlt es etwa, wenn die jährliche Rechnungslegung wegen Krankheit des Testamentsvollstreckers verzögert erfolgt. Bei fehlendem Verschulden kann eine Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers die Entlassung rechtfertigen. Bei diesem Entlassungsgrund ist ein Verschulden des Testamentsvollstreckers nicht erforderlich.

Zuständig ist das Nachlassgericht

Zuständig für das Entlassungsverfahren ist das Nachlassgericht, welches gemäß § 2227 BGB nur auf Antrag eines Beteiligten tätig wird. Antragsberechtigt ist der Erbe, der Vermächtnisnehmer, der Pflichtteilsberechtigte, nicht aber ein Nachlassgläubiger. Bei Miterben ist jeder einzeln antragsberechtigt.

Die Entscheidung des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 18.04.2019 (Az. 2 W4/19 = Erbrecht 2020, 660) über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers in folgendem Fall zu entscheiden:

Eine Erblasserin hatte durch notarielles Testament Sohn S2 und Enkelkind EK (EK ist Kind von Sohn S1) als Miterben zu gleichen Teilen eingesetzt. Sohn S1 wurde als Testamentsvollstrecker für den Erbteil von E bestimmt. Diese Vorstrafen kannte die Erblasserin bei Errichtung ihres Testaments.

Sohn S1 war wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren vorbestraft. Über das Vermögen von Sohn S1 wurde auch das Insolvenzverfahren eröffnet. Sowohl die Vorstrafen als auch das eröffnete Insolvenzverfahren kannte die Erblasserin bei Errichtung ihres notariellen Testaments.

Sohn S2 hatte beim Nachlassgericht die Entlassung des Sohnes S1 als Testamentsvollstrecker beantragt.

Vorstrafen und Insolvenzverfahren rechtfertigen Zweifel an der Eignung des Testamentsvollstreckers

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Entlassungsantrag begründet ist. Aus der Tatsache, dass der Testamentsvollstrecker mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist, ergeben sich erhebliche Zweifel hinsichtlich der Eignung des Sohnes S1 als Testamentsvollstrecker. Noch gravierender fehlt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von S1 ins Gewicht.

Dieser Sachverhalt ist im Rahmen des §§ 2227 BGB verwertbar und relevant, obwohl er der Erblasserin bei Errichtung des Testaments in vollem Umfang bekannt gewesen ist:

  • Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass dem Willen des Erblassers bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Entlassungsgrund gemäß § 2227 BGB vorliegt, eine gewisse Bedeutung zukommt (Palandt/Weidlich, BGB, § 2227, Rn. 5).
  • Diese Berücksichtigung des Erblasserwillens findet jedoch ihre Grenze in den für den Erblasser nicht abdingbaren (§ 2220 BGB) Pflichten des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses und zur Rechnungslegung gegenüber den Erben.
  • Jedenfalls soweit es um die Erfüllung dieser Pflichten geht, steht auch die Vorschrift des § 2227 BGB nicht zur Disposition des Erblassers.
  • Die vorliegende Konstellation begründet die konkrete und gravierende Besorgnis, dass Sohn S1 seine Pflichten als Testamentsvollstrecker nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.

Expertentipp von Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München

Obwohl für das Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB kein Anwaltszwang besteht, kann dem Antragsteller nur dringend geraten werden, fachkundigen Rat eines erfahrenen Erbrechtsspezialisten einzuholen. Die Praxis zeigt, dass die Mehrzahl der Entlassungsanträge verfrüht und schlecht begründet gestellt werden.



Erstellt von: Bernhard F. Klinger (verstorben am 13. September 2021) - Fachanwalt für Erbrecht, München

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