Testamentsvollstreckervermerk Löschung Grundbuch
Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch und dessen Löschung
Das Oberlandesgericht München hatte sich mit Beschluss vom 16.07.2020 – Az. 34 Wx 463/19 – abermals nach seinem Beschluss vom 30.01.2019 (34 Wx 181/18 = ZEV 2019, 273) mit einem Rechtsstreit über die Löschung des Testamentsvollstreckermerks im Grundbuch zu befassen.
Diesem hiesigen Rechtsstreit lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
In einer Nachlassangelegenheit wurde durch notarielles Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, wobei der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers die Erfüllung von Vermächtnissen war, den Nachlass abzuwickeln und alle diesbezüglichen Handlungen vorzunehmen.
Testamentsvollstreckervermerk wurde ein Grundbuch eingetragen
Es war ein Grundstück im Nachlass. Um seine Verfügungsbefugnis nachweisen zu können und um einen Verkauf durch die Erben zu verhindern, musste der Testamentsvollstrecker einen sog. Testamentsvollstreckervermerk in Abteilung II dergestalt: „Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Eingetragen am …“ in das Grundbuch eintragen lassen. Da ein notarielles Testament vorlag, genügte die Vorlage dieses notariellen Testaments und die Eröffnungsniederschrift gegenüber dem Grundbuch, damit der Testamentsvollstreckervermerk im entsprechenden Grundbuch bei dem Grundstück eingetragen wurde.
Nachdem der Testamentsvollstrecker sämtliche Tätigkeiten nach seiner Meinung nach erfüllt hatte, beantragte er mit notarieller Löschungsbewilligung unter Vorlage der Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch wegen Beendigung der Testamentsvollstreckung. Die Löschungsbewilligung wurde mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung begründet.
Das zuständige Grundbuchamt lehnte die Löschung ab, da nicht offenkundig sei, dass die Testamentsvollstreckung beendet ist. Gleichzeitig gilt, dass objektive Merkmale diesbezüglich nicht vorlägen. Der Testamentsvollstrecker wurde aufgefordert, die Beendigung durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen, in welchem die Testamentsvollstreckung dann nicht mehr vermerkt war.
Unrichtigkeit des Grundbuchs muss nachgewiesen werden
Das Oberlandesgericht München bestätigte als Beschwerdeinstanz die Rechtsansicht des Grundbuchamtes. Eine Grundbuchberichtigung muss immer mit dem sogenannten Unrichtigkeitsnachweis erfolgen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs liegt vor, wenn das Grundstück aus der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ausgeschieden oder die Testamentsvollstreckung als Ganzes beendet ist. Der Unrichtigkeitsnachweis hat die Voraussetzung des § 22 Absatz 1 GBO. Ein Testamentsvollstrecker selbst kann die Berichtigungsbewilligung nicht abgeben. Auch kann er nicht auf die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks verzichten.
Geeignete Urkunden für Unrichtigkeit wurden nicht vorgelegt
Nach dem Oberlandesgericht München können durch den Testamentsvollstrecker geeignete Urkunden vorgelegt werden, die die Unrichtigkeit nachweisen. Dies ist im Regelfall die Vorlage des Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr beinhaltet oder mit Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, welches den Vermerk seitens des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung enthält. Beides lag nicht vor.
Bloße Erklärung des Testamentsvollstreckers reicht nicht aus
Nach dem Oberlandesgericht München reicht die bloße Erklärung des Testamentsvollstreckers, dass die Testamentsvollstreckung erloschen sei, nicht aus. Auch eine Freigabeerklärung gem. § 2217 BGB lag im vorliegenden Fall nicht vor.
Offenkundige Unrichtigkeit für das Grundbuchamt lag nicht vor
Es lag auch keine offenkundige Unrichtigkeit für das Grundbuchamt durch eigene Akten vor. Eigene Ermittlungen des Grundbuchamts scheiden sowieso aus, so das Oberlandesgericht München. Auch könne nicht auf Bezugnahme von Akten eines anderen Amtsgerichts oder Grundbuchamts die offenkundige Unrichtigkeit nachgewiesen werden.
Expertentipp von Fachanwalt Erbrecht Thomas Maulbetsch
Verfügt oder verkauft ein Testamentsvollstrecker ein sich im Nachlas befindliches Grundstück und hat er vorab zu seiner Absicherung die bestehende Testamentsvollstreckung in das Grundbuch eintragen lassen, ist immer darauf zu achten, dass im Notarvertrag der Testamentsvollstrecker die Freigabe des Grundstücks erklärt und sofort beantragt wird, dass der Testamentsvollstreckervermerk mit der Zahlung des Kaufpreises an den Testamentsvollstrecker bzw. der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch zu löschen ist.
Erfolgt dies nicht, muss der Testamentsvollstrecker bei der Beendigung der Testamentsvollstreckung – wie im vorliegenden Fall – entweder einen kostenpflichtigen neuen Erbschein, welcher keine Testamentsvollstreckung mehr beinhaltet, beantragen oder er muss sich vom Nachlassgericht auf dem vorliegenden Testamentsvollstreckerzeugnis mit einem Vermerk bestätigen lassen, dass die Testamentsvollstreckung beendet ist. Letzteres kann auch nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung beantragt werden.
Erstellt von: Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim
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