30.07.2021
Kosten der Testamentsvollstreckung

Wie wird die Vergütung des Testamentsvollstreckers bestimmt?

Häufiger Streitpunkt zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker ist dessen Vergütung.

1. Anordnung der Vergütungshöhe im Testament

Grundsätzlich kann und sollte bereits im Testament im Rahmen der Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser bestimmt werden, in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhalten soll.

Der Erblasser ist insofern relativ frei in der Bestimmung der Höhe. Zu bedenken ist jedoch in jedem Fall, dass, sollte ein Profi als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, die Vergütung eine Höhe erreichen muss, zu der ein Profi auch bereit ist, die Aufgabe zu übernehmen.

Hierzu ist zunächst abzuklären, welche Aufgaben zu lösen sind.

Der Erblasser kann dann einen Pauschalbetrag oder auch eine Stundenvergütung bestimmten.

Auch sind Prozentsätze des Nachlasses oder der Erträge (bei Dauervollstreckung) gute Anhaltspunkte für die Bestimmung der Höhe der Testamentsvollstreckervergütung.

Grundsätzlich ist auch zu unterscheiden, ob der Testamentsvollstrecker beauftragt ist, den Nachlass abzuwickeln und an die Erben auszuteilen oder ob eine Dauervollstreckung eingerichtet wird, sodass der Testamentsvollstrecker möglicherweise über einen längeren Zeitraum seine Tätigkeit auszuüben hat.

Hier gilt es sehr sorgfältig abzuwägen, welche Beträge in Ansatz zu bringen sind.

2. Fehlende Anordnung

Fehlt eine Anordnung des Erblassers zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, so gilt § 2221 BGB: "Eine angemessene Vergütung kann verlangt werden."

Hier gibt es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, was denn unter einer angemessenen Höhe zu verstehen ist. Zur Beurteilung werden herangezogen der Umfang der Verantwortung, die der Testamentsvollstrecker übernehmen muss, Pflichten die ihm obliegen und die tatsächlich geleistete Arbeit.

Zu berücksichtigen ist auch, ob besondere Kenntnisse oder Erfahrungen Voraussetzung für die Lösung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers waren. Grundsätzlich hat sich die Höhe der Vergütung nach dem Bruttonachlass, ohne Abzug von Verbindlichkeiten, zu richten. Zur Bemessung der Vergütung gibt es verschiedene Tabellen, mit denen seit Jahren versucht wurde, eine angemessene Grundlage grundsätzlicher Natur zu finden. Insbesondere die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins sind mittlerweile in der Rechtsprechung genauso wie die sog. Neue Rheinische Tabelle als Grundlage für die Bemessung einer Testamentsvollstreckervergütung anerkannt.

Probleme können dann entstehen, wenn noch besondere Zuschläge erforderlich werden, um die tatsächliche Arbeit des Testamentsvollstreckers angemessen zu vergüten.

Auch hier können vielfach Streitigkeiten entstehen. Soweit ein Anwalt als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird und er im Rahmen der Testamentsvollstreckung anwaltlich tätig werden muss, kann er seine anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen.

Wichtig zu wissen ist, dass nicht das Gericht die Höhe der Vergütung festsetzt. Dies muss der Testamentsvollstrecker selbst tun. Die Angemessenheit kann dann jedoch durch ein Gericht überprüft werden.

Praxishinweis:

In jedem Fall sollte, wenn eine Testamentsvollstreckung im Testament angeordnet wird, sehr genau überlegt werden, welche Vergütungsregeln in diesem Testament dann auch festgelegt werden.

Je exakter und detailierter die Vergütungsregelung gefasst ist, desto weniger können Streitigkeiten entstehen.



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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