29.8.2024
Testamentsvollstrecker – Vergütung - Verjährung

Vergütung eines reinen Verwaltungsvollstreckers nach § 2209 S. 1 Alt. 1 BGB

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 23.04.2024 – 10 U 191/22) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie ein Verwaltungstestamentsvollstrecker (Testamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum und nicht mit dem Ziel der Aufteilung) zu vergüten ist und wann dieser Vergütungsanspruch verjährt.

RA Franz-Georg Lauck, Fachanwalt für Erbrecht in Dresden, erläutert diese Entscheidung:

 

Der Leitgedanke des Oberlandesgerichts

Dem Verwaltungsvollstrecker steht neben den jährlichen Vergütungsansprüchen nach den Vergütungsempfehlungen des deutschen Notarvereins auch die Grundgebühr nach Ziffer I. dieser Vergütungsempfehlungen zu (entgegen der bisher hL). Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers in der Verwaltungsvollstreckung wird, anders als der des Abwicklungsvollstreckers, jährlich fällig, so dass der Anspruch nach §§ 195, 199 BGB auch entsprechend verjährt.

 

Der entschiedene Sachverhalt

2008 verstarb der deutsche Erblasser in den USA (nachfolgend US-Erblasser). Er hatte einen Testamentsvollstrecker benannt, der die in Deutschland belegenen Immobilien für 25 Jahre verwalten sollte. Dies tat der Testamentsvollstrecker. 2010 stellte er eine Rechnung über eine Grundvergütung in Höhe von 2,5 % des Nachlasswertes (Vergütung daraus ca. 33.000 €). Seine jährliche Verwaltertätigkeit hat er nicht abgerechnet, obwohl er die Erbin (Beklagte) des US-Erblassers auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte. Der Testamentsvollstrecker ist 2020 verstorben und wurde durch die beiden Kläger beerbt.

Die Kläger haben der Beklagten für die Verwaltertätigkeit von 2009 bis 2020 jährliche Vergütungen in Rechnungen gestellt (insgesamt. ca. 87.000 €) sowie eine Abwicklungsgebühr, da der Testamentsvollstrecker mit der Veräußerung der Immobilie begonnen habe. Da die Kläger davon ausgingen, dass die Grundgebühr tatsächlich nicht (oder nicht in voller Höhe) hätte abgerechnet werden können, haben sie diese miteinander verrechnet.

Über diese Vergütung haben die Parteien vor Gericht gestritten. Das Landgericht Frankfurt hat die Vergütungsklage abgewiesen und ausgeführt, dass die jährlichen Vergütungsansprüche verjährt bzw. verwirkt seien und eine Abwicklungsvergütung nicht angefallen sei. Die Grundvergütung habe der Testamentsvollstrecker allerdings rechtmäßig verlangen können.

Dagegen wendet sich die Berufung der Kläger, die nur teilweise erfolgreich war. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der Testamentsvollstrecker zwar einen Anspruch auf eine jährliche Verwaltervergütung habe, diese aber (2009 bis 2017) inzwischen verjährt waren, für 2018 sei der Vergütungsanspruch verwirkt, nicht aber für 2019 und 2020. Darüber hinaus bestünde aber kein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Abwicklungsvergütung, die Grundvergütung habe der Testamentsvollstrecker allerdings rechtmäßig verlangt.

 

Die tragenden Gründe der Entscheidung

1. Jährlicher Vergütungsanspruch

Der jährliche Vergütungsanspruch besteht unstreitig und wird nach Einschätzung des OLG allerdings nicht erst bei Abschluss der Testamentsvollstreckung fällig, sondern bereits jährlich. Für diesen Vergütungsanspruch gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen nach §§ 195, 199 BGB, d.h. die Regelverjährung von 3 Jahren.

2. Verwirkung des Vergütungsanspruches

Im konkreten Fall hatte der Testamentsvollstrecker auf Anfrage des Steuerberaters für den jeweiligen Veranlagungszeitraum angegeben, dass keine weiteren Kosten entstanden bzw. von ihm nicht in Rechnung gestellt worden seien. Die hat das Gericht als Verzicht des Testamentsvollstreckers auf eine entsprechende Jahresvergütung gewertet. Daher sei der Vergütungsanspruch insoweit verwirkt. Dies betreffe allerdings nicht den gesamten Vergütungsanspruch, sondern nur das entsprechende Jahr.

3. Abwicklungsvergütung

Eine Abwicklungsvergütung habe der Testamentsvollstrecker nicht verdient, da er lediglich ein Gutachten zu der Frage eingeholt habe, ob die letztwillige Verfügung einem Verkauf der Immobilie entgegenstehe. Verkaufsgespräche habe er allerdings nicht selbst geführt.

4. Grundgebühr

Da hier der Testamentsvollstrecker neben der Dauertestamentsvollstreckung auch Teile der Abwicklung habe übernehmen müssen, sei auch eine entsprechende Grundgebühr entstanden, z.B. Konstituierung des Nachlasses, Erbschaftsteuerveranlagung etc.)

 

Praxishinweis 

Das Oberlandesgericht stellt drei wesentliche Punkte klar:

  1. Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins gelten auch dann, wenn sie nicht wörtlich im Testament wiedergegeben sind.
  2. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Testamentsvollstrecker eine Grundgebühr als Basisvergütung erhält, wenn er typische Abwicklungstätigkeiten übernimmt (üblicherweise Konstituierung des Nachlasses).

Der Vergütungsanspruch sowie Auslagenersatz verjähren innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren. Verhält sich der Testamentsvollstrecker widersprüchlich oder unklar, besteht die Gefahr einer Verwirkung des Vergütungsanspruches. Der Testamentsvollstrecker sollte seine Vergütungsansprüche daher schnellstmöglich geltend machen und durchsetzen.



Erstellt von: Franz-Georg Lauck - Fachanwalt für Erbrecht, Dresden

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