30.11.2024
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Die Grundsätze der Vergütung eines Testamentsvollstreckers unter Anwendung der Neuen Rheinischen Tabelle

Im BGB steht zur Vergütung des Testamentsvollstreckers in § 2221 BGB: „Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.“

Mit dieser Bestimmung ist zwar klar, dass der Testamentsvollstrecker grundsätzlich vergütet wird. Dennoch ist diese Norm unbefriedigend, da über die Höhe usw. keine konkreten Aussagen getroffen werden. Deshalb ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers auch immer wieder Gegenstand von Urteilen (vgl. zuletzt OLG Frankfurt, U. v. 23.04.24, Az. 10 U 191/22 oder LG Bremen, U. v. 05.04.24, Az. 4 O 189/17).

Dieser Newsbeitrag greift daher kurz die wesentlichen Punkte der Vergütung auf und möchte ein paar Löschungsansätze zur sinnvollen Gestaltung und Abrechnung aufzeigen.

 

I) Im Rahmen der Testamentsgestaltung

Den Testierenden und den Beratern ist dringend anzuraten, die grundsätzliche Anordnung der Vergütung in § 2221 BGB zu konkretisieren. Der Erblasser sollte daher klar formulieren, ob er die Vergütung ausschließen will oder aber in welcher Art und Weise die Vergütung des Testamentsvollstreckers konkret zu berechnen ist. Der Testierende sei dabei davor gewahrt, die Vergütung zu leichtfertig auszuschließen. Das Amt des Testamentsvollstreckers ist meinst ein aufwendiges und pflichtenreiches Amt. Deshalb sollte die Vergütung nur in ganz besonderen Fällen, z.B. im Rahmen eins Behindertentestaments oder bei sehr engen verwandtschaftlichen Verhältnissen ausgeschlossen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein „beruflicher“ Testamentsvollstrecker niemals ohne Vergütung arbeiten wird. D.h. sollte ein Ersatz notwendig werden, sollte zumindest diesem eine Vergütung zugesprochen werden.

Grundsätzlich kann der Testierende frei entscheiden, welche Vergütung der Testamentsvollstrecker erhalten soll. Es können Pauschalvergütungen oder Stundensätze aufgenommen werden. Es kann aber auch auf die zahlreichen Vergütungstabellen verwiesen werden, die zumeist mittels einem Prozentsatz vom Bruttowert des Nachlasses die Vergütung bestimmen. Sollte man sich für diese Form entscheiden, sollte im Testament ein klarer Verweis auf die jeweilige Vergütungstabelle enthalten sein. Die Tabelle, auf welche wohl am häufigsten verwiesen wird, dürfte die Neue Rheinische Tabelle des Deutschen Notarvereins sein, die in Ihrem Uhrsprung bis auf 1925 zurückgeht.

 

II) Während des Amtes

Gerade bei Stundensatzvergütungen, aber auch bei Anwendung einer Vergütungstabelle sollte der Testamentsvollstrecker während seines Amtes stets darauf achten, seine Tätigkeit ordentlich zu dokumentieren und Auslagen sauber zu erfassen. Spätestens wenn es zur Abrechnung am Ende des Amtes kommt, wird dies einen großen Vorteil bedeuten. Die Neue Rheinische Tabelle sieht eine Grundvergütung für die einfache Testamentsvollstreckung (normale Verhältnisse, glatte Abwicklung) vor. Darüber hinaus können aber auch Zuschläge zu der Vergütung entstehen, so sieht die Neue Rheinische Tabelle Zuschläge für eine aufwendige Grundtätigkeit, eine Auseinandersetzung, eine komplexe Nachlassverwaltung, aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben und für (besondere) Steuerangelegenheiten vor.

Wenn der Testamentsvollstrecker bereits während seines Amtes seine Tätigkeit unter Berücksichtigung dieser Punke sauber dokumentier, ist eine Begründung und die Bestimmung der Höhe des jeweiligen Zuschlages deutlich einfacher. Die Bestimmung der angemessenen Vergütung obliegt nämlich zunächst dem Testamentsvollstrecker selbst, da er sich die von ihm für angemessen erachtete Vergütung selbst aus dem Nachlass entnehmen kann. Nur in streitigen Fällen unterliegt obliegt die Bestimmung dem Prozessgericht (Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2221 Rn 3; MüKo-BGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, § 2221 Rn 5).

Wenn es keine Bestimmung im Testament zur Vergütung gibt, dann greift die Rechtsprechung zur Konkretisierung einer angemessenen Testamentsvollstreckervergütung wohl überwiegend auf die Grundsätze der DNotV-Tabelle (Neue Rheinische Tabelle) zurück (OLG Schleswig, Urt. v. 25.8.2009, ZEV 2009, 625; OLG Köln, Beschl. v. 19.3.2007; vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2221 Rn 5; Roth/Maulbetsch, NJW-Spezial 2010, 295; Tomoj, ErbR 2022, 438, 440; Bonefeld, ZEV 2021, 153, 153).

 

III) Die Abrechnung

Nach der Schlussabrechnung kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung abrechnen. Hierzu hat er bei Anwendung der Neuen Rheinischen Tabelle den maßgeblichen Bruttonachlasswert festzustellen und zunächst die Grundvergütung zu berechnen. Sodann ist über Zuschläge zu entscheiden. Bei der Abrechnung sollte der Testamentsvollstrecker daher transparent darstellen, wie sich die Grundvergütung errechnet und weshalb Zuschläge in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt sind. Die Darstellung kann sich dabei logischerweise nicht nur auf die Nennung des Zuschlagsbetrages und einem Stichwort beschränken. Es sollte nach Auffassung des Autors zumindest eine wenige Sätze umfassende und prägnante Erläuterung der Gründe enthalten sein, damit sich der Erbe ein konkretes Bild machen kann. Diese Transparenz vermeidet Streitigkeiten.

Die Umsatzsteuer ist nach Abschnitt IV. DNotV-Tabelle der Summe aus Vergütungsgrundbetrag und Zuschlägen noch hinzuzurechnen. Für berufliche Testamentsvollstrecker dürfte dies selbstverständlich sein. Aber auch der „private“ Testamentsvollstrecker muss klären, ob seine Tätigkeit möglicherweise der Umsatzsteuer unterliegt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BFH mit Urteil vom 07.09.2006 (Az. VR6/05, NJW 2007, 1391) entschied, dass bei einer schwierigen und über mehrere Jahre andauernden Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker auch dann nachhaltig tätig wird, wenn es sich um die Vollstreckung nur eines Nachlasses handelt. Dies selbst dann, wenn keine Verwaltungstestamentsvollstreckung, sondern lediglich eine Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung vorliegt. Ausdrücklich erwähnt der BFH in seinem Urteil, dass die unternehmerische Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers auch dann der Umsatzsteuer unterläge, wenn sie aus privatem Anlass aufgenommen wurde.

 

Zusammenfassung:

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nicht nur das Amt des Testamentsvollstreckers als solches anspruchsvoll ist, sondern gerade auch die Abrechnung seiner Vergütung eine besondere Sorgfalt erfordert. Testamentsvollstrecker, welche dies nicht regelmäßig tun, sollten sich professionellen Rat einholen und bei der Abrechnung selbst stets mit Transparenz vorgehen, um Streitigkeiten mit den Erben bereits im Voraus zu vermeiden. Bei einer Entscheidung durch ein Prozessgericht ist der Ausgang meist ungewiss, da die Höhe in diesem Fall der Zuschläge im Ermessen des Gerichts steht.



Erstellt von: Maximilian Maar - Fachanwalt für Erbrecht, Garmisch-Partenkirchen

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