19.12.2024
Testamentsvollstrecker – Vergütung – Empfehlungen Notarverein

Vergütung des Testamentsvollstreckers nach den neuen Empfehlungen des Deutschen Notarvereins ab 2025

Das Gesetz sagt zur Vergütung des Testamentsvollstreckers in § 2221 BGB lediglich, dass der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen kann, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

Wie hoch diese aber ist bzw. berechnet wird, legt das Gesetz nicht fest. In der Praxis gibt’s es daher viele Vergütungsansätze, insbesondere die 2000 entwickelten, in der Praxis besonders häufig genutzten Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins – die Neue Rheinische Tabelle.

Der Deutsche Notarverein hat die Vergütungsempfehlungen für Erbfälle ab 2025 aktualisiert.

RAin Patricia Goratsch, Fachanwältin für Erbrecht in Dresden, erläutert diese Änderungen:

Der Grundgedanke der Vergütungsempfehlungen

Der Grundgedanke der Vergütungsempfehlungen bleibt gleich:

  1. Ermittlung des Nachlasswertes
  2. Vergütungsgrundbetrag = Prozentsatz aus dem Nachlasswert (deckt eine einfache Abwicklungstestamentsvollstreckung (normale Verhältnisse, glatte Abwicklung) ab)
  3. „Feinjustierung“ durch Abschläge und Zuschläge
  4. Nur bei Dauervollstreckungen: Zuschlag für die laufende Verwaltung

Die Neuerungen

1. Grundgebühr

Die DNotV-Empfehlungen 2025 sehen nun neue Stufen und Prozentsätze vor:


Bemessungsgrundlage

Prozentsatz der maßgeblichen Bemessungsgrundlage

bis

350.000 EUR

5 %

 

bis

700.000 EUR

4 %

 

bis

3.500.000 EUR

3 %

 

bis

7.000.000 EUR

2 %

 

bis

35.000.000 EUR

1,5 %

 

bis

70.000.000 EUR

1,25 %

 

bis

350.000.000 EUR

1 %

 

bis

700.000.000 EUR

0,75 %

 






Grundsätzlich steigt damit die Grundgebühr, erst ab Nachlässen über 35 Mio. € sinkt der Prozentsatz im Verhältnis zu den alten Vergütungsempfehlungen.

Mit dem Vergütungsgrundbetrag ist die Konstituierung des Nachlasses bis zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung (der Bescheid muss dafür nunmehr nicht vorliegen) einschließlich der Überleitung des Nachlasses an einen Nachfolger oder die Freigabe an die Erben abgedeckt.

2. Zuschläge

Die Zuschläge unterschieden nunmehr zwischen nachlassbezogenen Erschwerungen und personenbezogenen Erschwernissen. Der Zuschlag liegt jetzt zwischen 1/10 (bisher 2/10) und 10/10 des Vergütungsgrundbetrags pro Zuschlagsfall.

Nachlassbezogene Erschwernisse:

  • Aufwendige Konstituierung, z.B. Besondere Maßnahmen zur Ermittlung, Sichtung, Inbesitznahme oder Bewertung des Nachlasses; Ungeordneter Nachlass, insbesondere unübersichtliche oder unvollständige Unterlagen; Auslandsvermögen
  • Besondere Maßnahmen bei der Verteilung des Nachlasses, z.B. Ausarbeitung und Aufstellung eines komplexen Auseinandersetzungsplans und dessen Ausführung; Aufwendige Erfüllung von Vermächtnissen, insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Auslandsvermögen
  • Komplexe Nachlasszusammensetzung, z.B. Aufwendige Kapitalanlagen und Beteiligungen (nicht nur Standardwertpapiere und -fonds), Gesellschaftsbeteiligungen, Sammlungen, Kunstgegenstände, Mehrere Immobilien, Beteiligung an Erbengemeinschaft(en), Freiberufler-Praxis, Vielzahl von Verbindlichkeiten, Immaterielle und/oder digitale Güter/Rechte, Auslandsvermögen
  • Aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben, z.B. Umstrukturierung(en), Umschuldung(en), Verwertung des Nachlasses, Konstituierung einer Stiftung, Berücksichtigung der Nacherbfolge, Mitwirkung bei der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen
  • Mit Rechtsproblemen belasteter Nachlass, z.B. Rechtsstreitigkeiten mit Dritten, Prozessführung
  • Steuerangelegenheiten (Nicht Erbschaftsteuererklärung), z.B. Einkommensteuererklärungen für Erblasser, ausländische Steuern.
  • Befassung mit Vermögen außerhalb des Nachlasses, z.B. Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere aus Verträgen mit Versicherungen oder Banken, fiktiver Nachlass (Berücksichtigung unentgeltlicher lebzeitiger Zuwendungen bei Pflichtteilsansprüchen)

Personenbezogene Erschwernisse:

  • Beteiligung nicht voll Geschäftsfähiger (insbesondere Minderjährige oder Betreute), z.B. Einholung von Zustimmungen gesetzlicher Vertreter, Einholung von gerichtlichen Zustimmungen
  • Vielzahl von Beteiligten, z.B. Umfangreiche/zeitintensive Korrespondenz, Abstimmungsbedarf mit Vielzahl von Beteiligten
  • Zerstrittene Erben, Vermächtnisnehmer und/oder Pflichtteilsberechtigte, z.B. Schlichtungsbemühungen, Außergerichtliche Streitigkeiten und Prozessführung.
  • Auslandsbezug, z.B. Sprachhindernisse, Zustellungen im Ausland, Beteiligung ausländischer Behörden.

3. Abschläge

Neu sind nun auch mögliche Abschläge (1/10 bis 3/10 des Vergütungsgrundbetrages pro Abschlagsfall) bei der Vergütung:

Nachlassbezogene Umstände:

  • Bei besonders gut geordnetem Nachlass, z.B. Erblasser hat ein im Wesentlichen aktuelles Vermögensverzeichnis hinterlassen, Sorgfältige Dokumentation des Nachlasses durch Dritte.
  • Vorbefassung des Testamentsvollstreckers (Der Testamentsvollstrecker war bereits vor dem Erbfall mit der Verwaltung des oder eines Teils des Vermögens des Erblassers betraut)

Personenbezogene Umstände:

  • Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen zu seinen Gunsten (Der Testamentsvollstrecker hat als Aufgabe die Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen zu seinen Gunsten)
  • Testamentsvollstrecker reduziert mit den Beteiligten einvernehmlich seine Aufgaben, z.B. Erben erledigen Nachlassverwaltung (ggf. teilweise) selbst
  • Vorzeitige Beendigung der Testamentsvollstreckung vor Konstituierung, z.B. Testamentsvollstrecker legt Amt nieder und die Testamentsvollstreckung endet damit gemäß der Verfügung von Todes wegen (Nicht, wenn ein Nachfolger ernannt wird

4. Gesamtvergütung

Nun ist die Gesamtvergütung aus dem Grundbetrag und den etwaigen Zu- und Abschlägen zu ermitteln. Diese soll in der Regel das Dreifache des Vergütungsgrundbetrages nicht überschreiten und 5/10 des Vergütungsgrundbetrages nicht unterschreiten.

5. Sonderfall: Dauertestamentsvollstreckung und länger dauernde Abwicklungstestamentsvollstreckung

Wie schon vorher ist bei Dauervollstreckungen ein jährlicher Zuschlag vorgesehen (ohne Begrenzung auf das Dreifache der Grundgebühr). Neu ist, dass dies auch für länger dauernde Abwicklungsvollstreckung gilt.

Neu ist, dass auch hier besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten zu einer Erhöhung des Zuschlags führen können, beispielhaft erwähnt sind Behindertentestamente und Nacherbfolgeanordnungen. Hierfür gelten die für die Abwicklungsvollstreckung entwickelten Grundsätze.

6. Sonderregelungen für Unternehmen(-sbeteiligungen)

Die Bestimmungen für die Dauervollstreckung gelten nach den DNotV-Empfehlungen 2025grundsätzlich auch, wenn Unternehmen und Beteiligungen zu verwalten sind, allerdings wird deren Wert nicht mit dem Wert für den (allgemeinen) Zuschlag für die Dauervollstreckung addiert, sondern gesondert angesetzt (Abschn. D.I.).

7. Mehrere Testamentsvollstrecker

Für mehrere parallel tätige Testamentsvollstrecker ist ein Zuschlag von 1/10–5/10 des Vergütungsgrundbetrags vorgesehen. Bei gemeinschaftlicher Testamentsvollstreckung ist in der Regel nach Köpfen zu teilen, es sei denn, die Geschäftsverteilung ist nicht gleichwertig oder es ist eine andere gegenständliche Verteilung vorgesehen. Bei sukzessiver Tätigkeit erhält jeder Testamentsvollstrecker die Vergütung für den Zeitraum, in dem er tätig war.

8. Vorschüsse

Der Testamentsvollstrecker kann nunmehr unter Berücksichtigung seiner bereits geleisteten Tätigkeit Vorschüsse auf die Vergütung verlangen, z.B. wenn die Testamentsvollstreckung länger als sechs Monate dauert.

Praxishinweis 

Die neuen Vergütungsempfehlungen 2025 passen die Regelungen zur Testamentsvollstreckervergütung angemessen an und sorgen an einigen Stellen für mehr Klarheit. Dennoch sei jedem Testierenden ans Herz gelegt, in seinem Testament die Vergütung des Testamentsvollstreckers konkret zu regeln, andernfalls kann auch weiterhin auf Basis der Vergütungsempfehlungen und der darin vorgesehenen Spielräume viel Streit über die tatsächlich angemessene Höhe der Testamentsvollstreckervergütung entstehen.




Erstellt von: Patricia Goratsch - Fachanwalt für Erbrecht, Dresden

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