Was jetzt mit Beckenbauers Erbe passiert
Das Testament des Kaisers
Vor gut einem Jahr verstarb Franz Beckenbauer, eine der größten Fußball-Legenden. Neben seinem sportlichen Vermächtnis hinterließ er ein großes Vermögen, zu dem mehrere Immobilien gehören, unter anderem in Salzburg, Kitzbühel und am Gardasee.
In einem Interview gab Beckenbauer 2019 an, dass er bereits sein Testament errichtet habe, weil er verhindern wolle, dass in der Familie Streit entsteht.
Was er im einzelnen in seinem Testament verfügt hat, ist nicht öffentlich bekannt. Er soll aber zu großen Teilen seine beiden Kinder aus seiner letzten Ehe, Francesca (22) und Joel (25), begünstigt haben.
Seiner dritten Ehefrau Heidi (58) sollen die „Zustimmungsrechte für den Verkauf von Immobilien" eingeräumt worden sein. Dies könnte bedeuten, dass ohne ihre Zustimmung keine Immobilien verkauft werden dürfen, selbst wenn sie beispielsweise den Kindern gehören sollten.
Diese Übertragung der Verfügungsgewalt über die Immobilien auf Beckenbauers Witwe deutet auf eine Form der Testamentsvollstreckung hin. In diesem Fall würde sie als Testamentsvollstreckerin fungieren und sicherstellen, dass der Nachlass gemäß Beckenbauers Wünschen verwaltet und verteilt wird.
Beckenbauers Nachlass wird auf 160 Millionen Euro geschätzt. Aber auch bei kleineren Vermögen oder einfacheren Familienverhältnissen kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein, um eine geordnete Nachlassverteilung zu gewährleisten.
Denn die Testamentsvollstreckung bietet mehrere Vorteile:
1. geordnete Nachlassabwicklung:
Beckenbauer hat noch drei weitere Kinder, aus seiner ersten Ehe mit Brigitte Wittmann und seiner Beziehung mit Ingrid Grönke. Davon leben noch seine Söhne Thomas (61) und Michael (58). Sein Sohn Stephan starb 2015 46-jährig an einem Hirntumor. Er hinterließ seinerseits drei Söhne, die erbrechtlich an die Stelle ihres verstorbenen Vaters treten.
Es sind also neben der Ehefrau Heidi vier Kinder von drei verschiedenen Frauen, sowie mindestens drei Enkel zu berücksichtigen. Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der Nachlass gemäß den Wünschen des Erblassers verteilt wird, ohne dass Streitigkeiten zwischen den Erben entstehen, die oftmals keinen Kontakt untereinander haben.
2. Entlastung der Erben:
Die zeitaufwendige und komplexe Verwaltung des Nachlasses wird vom Testamentsvollstrecker übernommen, was den Erben Arbeit und Verantwortung abnimmt.
3. Schutz vor Gläubigern:
Beckenbauer Sohn Thomas ist Vermögens-und Anlageberater. Beckenbauer habe sich von seinem Sohn nicht beraten lassen, "weil Beratung bei null Ahnung nicht möglich ist", sein Sohn habe aber sein Vermögen gewinnbringend angelegt.
Oftmals sind die Erben aber weniger geschäftstüchtig oder überlegt, was Vermögensangelegenheiten angeht. Wenn sie selbst Schulden gemacht haben, kann die Testamentsvollstreckung verhindern, dass Gläubiger der verschuldeten Erben auf den Nachlass zugreifen, den sie vom Verstorbenen erhalten.
4. steuerliche Vorteile:
Ein erfahrener Testamentsvollstrecker kann Möglichkeiten zur Reduzierung der Erbschaftssteuer erkennen und nutzen.
5. Schutz Minderjähriger Erben:
Beckenbauers bekannte Kinder sind alle volljährig. Erben aber Minderjährige, fällt ihnen die Erbschaft frei zu. Diese verwalten dann in der Regel die Eltern oder, wenn ein Elternteil gestorben ist, der andere Elternteil, und das nicht immer auf vernünftige Weise.
Es ist bitter, wenn die Erben bei Eintritt der Volljährigkeit feststellen müssen dass ihre Erbschaft verpulvert wurde. Durch die Verwaltung des Nachlasses durch ein Testamentvollstrecker im Interesse der minderjährigen Erben kann deren finanzielles Wohl gesichert werden.
Ob Beckenbauers Testament eine Testamentvollstreckung vorsieht, ist derzeit nicht öffentlich bekannt. Die Übertragung wichtiger Befugnisse an seine Ehefrau Heidi deutet aber darauf hin, dass er Maßnahmen ergriffen hat um seinen Nachlass in vorausschauender Weise zu regeln.
Bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament ist zur korrekten Formulierung die Beratung durch ein Fachanwalt für Erbrecht zweckmäßig.
Erstellt von: Regina Daubenschüz - Fachanwalt für Erbrecht, Mannheim
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