Das Annahmezeugnis für Testamentsvollstrecker
Eine besondere Form des Legitimationsnachweises
Gemäß § 2202 Abs. 1 BGB beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers mit der Annahme des Amtes. Der Nachweis dieser Annahme ist insbesondere auch im Grundbuchverfahren erforderlich, wobei die Formvorschriften nach § 29 GBO (Grundbuchordnung) gelten. Das Annahmezeugnis ist rechtlich als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren (§ 2368 BGB). Es wird vom Nachlassgericht ausgestellt und bestätigt ausschließlich, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt wirksam angenommen hat.
Das Annahmezeugnis erfüllt mehrere wichtige Funktionen:
1. Nachweis der Amtsannahme:
Es dient als offizieller Beleg dafür, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat. Dies ist notwendig, um seine Berechtigung zur Verwaltung des Nachlasses und zu Verfügungen über den Nachlass zu legitimieren.
2. Verfügungsbefugnis im Grundbuchverfahren:
Im Grundbuchverfahren ist das Annahmezeugnis ein wichtiger Nachweis für die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über Immobilien im Nachlass (§ 35 GBO).
3. Alternative zum vollständigen Testamentsvollstreckerzeugnis:
Das Annahmezeugnis bietet eine kostengünstigere und schnellere Möglichkeit zur Legitimation, da es sich nur auf die Amtsannahme beschränkt.
Damit das Annahmezeugnis von Behörden wie dem Grundbuchamt akzeptiert wird, müssen bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu muss die Amtsannahme entweder in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt werden. Eine einfache privatschriftliche Erklärung oder eine bloße Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts reicht nicht aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017 – Az. 15 W 482/16).
Die neuere Rechtsprechung hat die Anforderungen an das Annahmezeugnis und dessen Bedeutung präzisiert. Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 10.02.2017 – Az. 15 W 482/16) stellt fest, dass eine einfache Eingangsbestätigung einer privatschriftlichen Annahmeerklärung nicht ausreicht. Es verlangt eine Erklärung in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Nachlassgerichts. Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 24.09.2024 – Az. 34 Wx 218/24) setzt die Einhaltung der formellen Anforderungen bei der vom Nachlassgericht ausgestellten Annahmebescheinigung voraus. Schließlich betont das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 05.07.2024 – Az. 8 W 159/22), dass eine unzureichende Form der Amtsannahmeerklärung (z. B. privatschriftlich) die Wirksamkeit von Verfügungen wie der Auflassung von Grundstücken beeinträchtigen kann. Praktisch bedeutet dies, dass ein Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Eigentumswechsel durch Verkauf durch den Testamentsvollstrecker verweigern kann.
Noch nicht in allen Nachlassgerichten ist das „Instrument“ des Annahmezeugnisses bekannt. Auch nicht alle Grundbuchämter verlangen seine Vorlage. Doch wird das Annahmezeugnis in Zukunft eine praktische Bedeutung erlangen, denn gerade in Testamentsvollstreckungen mit Immobilienbezug bietet es einige Vorteile:
- Es ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Legitimation gegenüber dem Grundbuchamt.
- Es stellt eine kostengünstige Alternative zum umfassenderen Testamentsvollstreckerzeugnis dar.
- Es erleichtert den Umgang mit Banken und anderen Institutionen, die einen formellen Nachweis der Amtsübernahme verlangen.
Das Annahmezeugnis für Testamentsvollstrecker ist ein Instrument im deutschen Erbrecht, das noch recht unbekannt ist. Es bietet jedoch eine rechtssichere und effiziente Möglichkeit, die Amtsannahme nachzuweisen und damit die Verfügungsbefugnis zu legitimieren. Für Testamentsvollstrecker ist es daher wichtig, die formellen Vorgaben zu beachten und das Annahmezeugnis rechtzeitig beim Nachlassgericht zu beantragen. Sicherlich ist es ratsam, sich über diese und andere Besonderheiten vor Übernahme des Amts des Testamentsvollstreckers, aber auch über die Pflichten und Befugnisse eines Testamentsvollstreckers gut zu informieren. Dazu steht Fachanwältin für Erbrecht Funke, die zugleich auch zertifizierte Testamentsvollstreckerin ist, mit ihrem Team gerne zur Verfügung.
Erstellt von: Birgit Funke - Fachanwalt für Erbrecht, Aachen
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