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Erbenhaftung

Der Erbe haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers in mehrfacher Hinsicht. So muss er, sofern er nicht eines der ihm rechtlich zustehenden Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung in Anspruch genommen hat, prinzipiell für Schulden gegenüber Banken, Versicherungen, Vermietern und dem Finanzamt und aus anderen Rechtsgeschäften des Erblassers aufkommen.

Diese Verpflichtungen werden erweitert durch Erbfallschulden. Diese umfassen die zur unmittelbaren Durchführung des Erbfalls entstehenden Kosten (wie z.B. Beerdigung, Kosten für den Nachlassverwalter), aber auch Verpflichtungen, die aus den Willensbekundungen und Rechtsbeziehungen des Erblassers oder dem Erbfall selbst entstehen, wie etwa Unterhaltszahlungen, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Gebühren und Erbschaftssteuern.

Entstehen aus Entscheidungen des Erblassers Folgekosten für den Nachlass selbst (etwa Renovierungsarbeiten an einem Gebäude), so gehören auch diese als Nachlasserbenschulden zum Haftungsumfang des Erben.

Die Haftung der durch Aufgebotsverfahren oder Inventar ermittelten Schulden auf den Nachlass beschränken kann der Erbe auf dem Wege der Nachlassverwaltung und des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Ferner kann er sich gegenüber Gläubigern auf die sogenannte Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses, wenn weder Nachlassverwaltung noch Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurden bzw. die Einrede der Erschöpftheit des Nachlasses im Zuge des Aufgebotsverfahrens berufen.



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