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Ersetzungsbefugnis

Ein Erblasser kann anordnen, dass einem Vermächtnisnehmer ein zum Zeitpunkt seines Todes nicht im Nachlass befindlicher Gegenstand verschafft werden soll ( so genanntes Verschaffungsvermächtnis § 2170 BGB). Derjenige, der dieses Vermächtnis erfüllen soll, kann die Beschaffung verweigern und stattdessen den Wert der zu beschaffenden Sache zahlen, wenn die Beschaffung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Ersetzungsbefugnis"

30.11.2016

Keine Ersetzungsbefugnis des Nachlassgerichts

Benennung Testamentsvollstrecker später als im Testament Es geschieht immer wieder, das in Testamenten eine ...





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