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Beendigung des konkreten Testamentsvollstreckeramtes

Neben den Beendigungsgründen durch Tod des Testamentsvollstreckers oder Eintreten der Geschäftsunfähigkeit kann die Beendigung auch mittels Kündigung durch den Testamentsvollstrecker erfolgen.

 Dabei kann der Testamentsvollstrecker jederzeit kündigen, die Kündigung ist also mit dem Zeitpunkt, zu dem gekündigt wird, wirksam.

Kündigt der Testamentsvollstrecker zur Unzeit, so kann er verpflichtet sein, dem oder den Erben den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

Die Kündigung wird mit Eingang beim Nachlassgericht wirksam. In der Erklärung kann jedoch ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem sie wirksam werden soll.

Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

 

Die Kündigung kann sogar auf einen Teil des Amtes, also auf einen Teil der Aufgaben und Geschäfte des Testamentsvollstreckers, beschränkt werden, wenn sich seine Berechtigung hierzu aus der letztwilligen Verfügung entnehmen lässt.

Allerdings ist fraglich, welche Konsequenzen die teilweise Niederlegung des Amtes hat:

Nach der herrschenden Meinung endet das Amt im vollen Umfang.

Entscheidend dürfte sein, ob eine Teil-Kündigungserklärung möglich ist, wenn sich diese aus dem Erblasserwillen in seiner letztwilligen Verfügung ergibt.

Es wird zu bezweifeln sein, ob ein Testamentsvollstrecker, der meint, sein Amt nur noch partiell ausüben zu können, nach dem Willen des Erblassers noch geeignet ist, dessen Willen insgesamt zu vollstrecken. Eine teilweise Kündigung wird nicht in Betracht kommen, wenn der Erblasser einen Ersatztestamentsvollstrecker bestellt hat, der dann das Amt insgesamt in vollem Umfang übernimmt.

Von mehreren Testamentsvollstreckern kann jeder für sich kündigen.

 Für die Entgegennahme der Kündigung durch das Nachlassgericht fällt eine Festgebühr von 15,00 € an.

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