Welchen Inhalt hat eine Abwicklungstestamentsvollstreckung?

Die gesetzliche Grundregel geht davon aus, dass die Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des Nachlasses eingerichtet wird, §§ 2203, 2204 BGB. In diesen Fällen ist dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe übertragen,

  • die Anordnungen des Erblassers in seinem Testament (z.B. Auflagen, Vermächtnisse zu erfüllen, den Nachlass auseinandersetzen, usw.) auszuführen,

  • im Rahmen einer Erbengemeinschaft den Nachlass vorrangig nach den Anweisungen des Erblassers und in zweiter Linie nach den gesetzlichen Regeln auseinanderzusetzen,

  • die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, also offene Rechnungen zu bezahlen.

  • die Erbschaftsteuer zu erledigen.

Die Nachlassauseinandersetzung muss der Testamentsvollstrecker alsbald nach dem Todesfall durchführen, andernfalls er auf Schadenersatz haftet oder sogar entlassen werden kann (§ 2227 BGB). Hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass abgewickelt, endet die Testamentsvollstreckung von selbst.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Auf Grund der Testamentsvollstreckung steht die Verfügungsbefugnis über den Nachlass ausschließlich dem Testamentsvollstrecker zu, § 2211 BGB, er hat also als einziger Zugriff auf den Nachlass. Weil dies auch für Grundstücke im Nachlass gilt, wird ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen, das damit für den Erben gesperrt ist (§ 52 GBO). Weil allein der Testamentsvollstrecker verfügungsbefugt ist, kann der Erbe ihm keine Weisungen erteilen.

Formulierungsbeispiel „Abwicklungsvollstreckung“

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn/Frau ....... mit der Aufgabe, meine in dieser letztwilligen Verfügung niedergelegten Anordnungen vollständig auszuführen und den Nachlass abzuwickeln. Hierzu hat er alle gesetzlich zulässigen Befugnisse und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

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