Welchen Inhalt hat das Testamentsvollstreckerzeugnis?
Das Testamentsvollstreckerzeugnis weist den Aufgabenkreis und die Verfügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers Dritten gegenüber aus. Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckung eingeschränkt, z.B. nur auf bestimmte Vermächtniserfüllungen beschränkt, sind diese Beschränkungen im Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen. Nur auf diese Weise kann sich der Rechtsverkehr über die tatsächliche Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers informieren. Mögliche, in der Praxis häufig anzutreffende Verfügungsbeschränkungen der Testamentsvollstreckung sind z.B.
-
die alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers, nur ein Vermächtnis zu erfüllen.
-
die Testamentsvollstreckung bezieht sich nur auf einen bestimmten Erbteil
-
die Testamentsvollstreckung bezieht sich nur auf einen bestimmten Nachlassgegenstand (z.B. auf eine Immobilie)
-
die Dauer der Testamentsvollstreckung ist vom Erblasser vorgegeben worden.
Benötigt ein Testamentsvollstrecker auch Vollmachten?
Bis der Testamentsvollstrecker sein Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht ausgehändigt erhält, kann eine längere Zeit vergehen. Zuerst muss das Testament formell eröffnet werden, so dass die darin angeordnete Testamentsvollstreckung erst dann zum Tragen kommt. Um die Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu überbrücken, bietet es sich an, dass der Erblasser Vollmachten erteilt.
In welcher Form sollte eine Vorsorgevollmacht errichtet sein?
Hinsichtlich der Form der Vollmacht gibt das Gesetz grundsätzlich keine Einschränkungen vor, so dass eine Vollmacht formfrei (mündlich gemäß § 167 II BGB) erteilt werden kann. Dies macht im Rechtsverkehr allerdings keinen Sinn, da die Vollmachtserteilung notfalls bewiesen werden muss. Die Vollmacht sollte daher immer schriftlich gegeben werden. Wenn diese dazu eingesetzt wird, ein Grundbuch umzuschreiben oder z.B. Stimmrechte des GmbH-Geschäftsführers auszuüben, muss die Vollmacht beglaubigt werden (s. § 29 GBO, § 2 II GmbHG).
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Manche Banken, vor allem Privatbanken, verlangen nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zumindest die Beglaubigung der Vollmacht und/oder dass eine Vollmacht seitens der Banken nur dann anerkannt werden kann, wenn diese auf den bankinternen Vollmachtsformularen erteilt wurde.
Welche Vollmachten des Erblassers für den Testamentsvollstrecker kommen in Betracht?
Der Erblasser kann nur für einzelne Angelegenheiten eine sog. Spezialvollmacht oder zur Regelung aller Bereiche und Angelegenheiten eine Generalvollmacht erteilen.
Hinsichtlich der Dauer der Vollmachtswirkung wird zwischen einer transmortalen Vollmacht sowie einer postmortalen Vollmacht unterschieden. Die transmortale Vollmacht erteilt der Erblasser zu seinen Lebzeiten, am Besten in einer Vorsorgevollmacht. Die transmortale Vollmacht wirkt über den Tod des Erblassers hinaus. Der Bevollmächtigte handelt dann in Vertretung der Erben, sofern diese nicht die Vollmachten widerrufen.
Die postmortale Vollmacht entfaltet ihre Rechtswirkungen erst mit dem Tod des Erblassers, vorher noch nicht. Sie tritt also mit dem Ableben des Vollmachtgebers wirksam in Kraft. Es gibt einige Staaten, die postmortale Vollmachten (z.B. Frankreich, Belgien, Luxemburg) oder transmortale Vollmachten (Spanien, Ungarn, Griechenland) nicht anerkennen. Manche Staaten machen sie von bestimmten formellen Voraussetzungen abhängig, z.B. Italien oder Österreich.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Trotz einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht ist damit nicht ausgeschlossen, dass eine Nachlasspflegschaft vom Nachlassgericht installiert wird, um den Nachlass zu sichern und ihn bis zur Feststellung der Erben zu verwalten. Der Erblasser sollte in die transmortale Vollmacht daher ausdrücklich aufnehmen, dass diese zu allen Handlungen berechtigt, um einen Nachlasspfleger auszuschließen.
Kann eine Vollmacht auch im Testament aufgenommen sein?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass eine postmortale Vollmacht auch in einem Testament erteilt werden kann. Dies ist allerdings unzweckmäßig, da bis zur Eröffnung des Testaments eine geraume Zeit vergeht und die Vollmacht erst dann wirksam wird, wenn sie dem Bevollmächtigten zugeht. Es empfiehlt sich deshalb, eine trans- oder postmortale Vollmacht nicht in der letztwilligen Verfügung, sondern gesondert, am Besten in einer zu Lebzeiten errichteten Vorsorgevollmacht erteilt werden.
Welche Probleme können bei einer Vollmacht in Zusammenhang mit dem Ausland auftreten?
Bei Erbfällen mit Auslandberührungen (z.B. eine Nachlassimmobilie liegt im Ausland), kommt es vor, dass eine Testamentsvollstreckung von der ausländischen Erbrechtsordnung entweder gar nicht anerkannt oder anders als im deutschen Erbrecht geregelt wird. Damit der Testamentsvollstrecker solche Nachlassabwicklungen leichter bearbeiten kann, wird von der Kommission für europäische Angelegenheiten eine internationale Nachlassvollmacht zur Verfügung gestellt. Diese ist auch in die meisten europäischen Sprachen übersetzt.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Die internationale Nachlassvollmacht kann jedoch nicht über die Bundesnotarkammer, Moorenstr. 34, 10117 Berlin, bezogen werden!
Testamentsvollstreckerzeugnis und Vollmacht
Der Testamentsvollstrecker muss seinen Aufgabenkreis und sein Recht, die Testamentsvollstreckung durchführen zu können, gegenüber Dritten ausweisen können. Dazu sollte er in aller Regel ein Testamentsvollstreckerzeugnis beim Nachlassgericht beantragen.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Sind keine Grundstücke oder Unternehmen im Nachlass, kann – nach Rücksprache mit kontoführenden Banken des Erblassers - u. U. die nachlassgerichtliche Bestätigung der Amtsannahme statt eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Nachweis der Tätigkeit des Vollstreckeramtes genügen. Dieser Weg ist wesentlich kostengünstiger, als ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu beantragen. Hierüber sollte jedoch zunächst Kontakt mit den Banken aufgenommen werden, ob diese auf die Vorlage des Zeugnisses bestehen.
Wie ist der Ablauf für die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers?
Testamentsvollstreckung kann nur dann wirksam werden, wenn sie zuvor in einem Testament oder Erbvertrag vom Erblasser ausdrücklich angeordnet wurde. Von der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker als Person zu unterscheiden. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet und ein Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung bezeichnet, wird der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht hierüber informiert. Zunächst eröffnet das Nachlassgericht das Testament und „setzt es dadurch in die Welt“. Der Testamentsvollstrecker, der darin vorgesehen ist, wird vom Nachlassgericht dann angefragt, ob er das Amt annehmen möchte. Ist das der Fall, erklärt der Testamentsvollstrecker die Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht, §§ 2202 I, 2200 BGB. Eine Pflicht zur Annahme besteht hingegen nicht. Lehnt der Testamentsvollstrecker die Übernahme des Amtes ab, muss er ebenfalls an das Nachlassgericht diese Ablehnungserklärung richten. Das Nachlassgericht wird anschließend prüfen, ob ein Ersatztestamentsvollstrecker eingesetzt werden muss.
Nimmt der Testamentsvollstrecker das Amt an, benötigt er zur Dokumentation seiner Rechtstellung gegenüber dem Rechtsverkehr ein Testamentsvollstreckerzeugnis. In der Zeit zwischen der Eröffnung des Testaments und dem Zugang des Testamentsvollstreckerzeugnisses beim Testamentsvollstrecker können bereits Verwaltungsmaßnahmen vorzunehmen sein, die dringend sind. Ohne das Zeugnis kann sich der Testamentsvollstrecker allerdings nicht legitimieren. Er kann jedoch vom Nachlassgericht eine Bestätigung über die Annahme des Amtes beantragen. Dieses bescheinigt, dass er das Amt der Testamentsvollstreckung wirksam übernommen hat und kann beispielsweise dazu helfen, kurzfristige finanzielle Transfers von Nachlasskonten, die dringend vorgenommen werden müssen, durchzuführen. Auch kann gegenüber dem Grundbuchamt auf diese Art und Weise kurzfristig Amtsübernahme bescheinigt werden. Art, Umfang und konkrete Aufgaben, sowie die Amtsdauer sind in der Bescheinigung über die Amtsannahme hingegen nicht dokumentiert. Dies wird erst im Testamentsvollstreckerzeugnis ausgewiesen.
Wie erhält der Testamentsvollstrecker sein Testamentsvollstreckerzeugnis?
Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen, erhält der Testamentsvollstrecker sein Testamentsvollstreckerzeugnis, wenn er hierzu einen Antrag stellt. Automatisch erlässt das Nachlassgericht dieses Testamentsvollstreckerzeugnis nicht. Soll das Grundbuch oder das Handelsregister mit dem Testamentsvollstreckervermerk versehen werden, muss dieses Zeugnis dort vorgelegt werden. Andernfalls erfolgt weder eine Grundbuchumschreibung noch eine klarstellende Eintragung im Handelsregister.
Nicht selten streiten mögliche Erben über die Wirksamkeit des Testaments oder deren Erbberechtigung auf Grundlage der letztwilligen Verfügung. In dieser ist auch die Testamentsvollstreckung regelmäßig angeordnet. Bis diese Verfahren der Erbprätendenten entschieden sind, können durch die Instanzen mitunter Jahre vergehen. Damit der Nachlass handlungsfähig und nicht durch Erbstreitigkeiten blockiert wird, kann das Testamentsvollstreckerzeugnis schon dann erteilt werden, auch wenn noch kein endgültiger Erbschein erteilt worden ist.
Der Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses muss begründet werden. Hierzu ist auszuführen, dass die Ernennung des das Testamentsvollstreckerzeugnis beantragenden Testamentsvollstreckers als Person in der letztwilligen Verfügung des Erblassers ausdrücklich genannt wurde. Auch die Annahmeerklärung ist dem Nachlassgericht mitzuteilen, ebenso, ob ein Rechtsstreit über die Gültigkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung anhängig ist oder nicht. Der Testamentsvollstrecker hat die Richtigkeit seiner Angaben im Antrag an Eides statt zu versichern. Verlangt das Nachlassgericht diese eidesstattliche Versicherung, muss der Testamentsvollstrecker diese vor einem Notar oder beim Nachlassgericht abgeben.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Das Nachlassgericht kann auch gebeten werden, die eidesstattliche Versicherung zu erlassen, was jedoch im Ermessen des Gerichts steht.
Kann eine Vollmacht widerrufen werden?
Nach dem Eintritt des Erbfalls kann die Vollmacht von den Erben widerrufen werden, weil der Bevollmächtigte die Erben hinsichtlich des Nachlasses vertritt. Eine Testamentsvollstreckung können die Erben nur ausnahmsweise durch den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers, § 2227 BGB, beseitigen. Auch wenn eine Vollmacht vorliegt, können die Erben über den Nachlass weiterhin im eigenen Namen tätig werden, während bei der Testamentsvollstreckung diese Befugnisse über den Nachlass nur der Testamentsvollstrecker innehat.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Hat der Erblasser dem Testamentsvollstrecker zusätzlich eine Vollmacht erteilt, kann er den Vollstrecker dadurch in seiner Befugnis gegenüber etwa widerspenstigen Erben bestärken, dass die Erben die Vollmacht nicht widerrufen dürfen, was diesen zur Auflage gemacht wird, welche der Testamentsvollstrecker selbst überwacht. Dies stellt das stärkste Mittel dar, um dem Testamentsvollstrecker sofort mit dem Todesfall „Rechtsmacht“ zukommen zu lassen; ist Streit nach dem Ableben des Erblassers über den Nachlass vorhersehbar, sollte dieser Weg gewählt werden.
Formulierungsbeispiel „Vollmacht für den Testamentsvollstrecker“
Dem Testamentsvollstrecker erteile ich hiermit zugleich eine Vollmacht, die ihm ab meinem Tode ermächtigt, in meinem Namen mit Wirkung für und gegen meine Erben rechtsverbindlich zu handeln. Die Erben verpflichte ich im Wege der Auflage, die Vollmacht zu dulden und nicht zu widerrufen, solange die Testamentsvollstreckung besteht. Als Bevollmächtigter ist der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, an den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2216 BGB ist er nicht gebunden. Diese Befreiungen gelten vor allem dann, wenn und soweit Unternehmen und Unternehmensrechte in meinem Nachlass sind und soweit der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit neue Unternehmen oder Geschäftsanteile an diesen für die Erben erwerben will.
Erteilen die Erben einem Dritten eine Vollmacht zur Abwicklung des Nachlasses, besteht allerdings nicht der Vollstreckungsschutz des § 2214 BGB, der nur bei einer angeordneten Testamentsvollstreckung möglich ist.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Die Erben sollten, wenn zur Abwicklung kein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, einem neutralen Dritten, der sich auch mit den Fallstricken des Erbrechts auskennt, dann eine Vollmacht zur Nachlassverwaltung und -abwicklung erteilen, wenn es sich um eine Erbengemeinschaft mit einer Vielzahl von Miterben handelt, wenn die Erben weit entfernt vom Ort der Nachlassliegenschaften wohnen, der Erblasser gar keine letztwillige Verfügung errichtete und gesetzliche Erbfolge eintrat oder in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung nicht anordnete. Die Nachlassabwicklung erleichtert sich dadurch erheblich, dass nur ein Handelnder als Bevollmächtigter die Abwicklung vornimmt.
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht