13.3.2009

Amtsannahme auch gegenüber Grundbuchamt erklärbar

Ein Testamentsvollstrecker kann die Amtsannahme auch gegenüber Grundbuchamt erklären.  Wenn sowohl das Nachlassgericht als das Grundbuchamt bei einem Amtsgericht angegliedert sind, kann ein Testamentsvollstrecker die Annahme seines Amtes ausnahmsweise auch gegenüber dem Grundbuchamt wirksam erklären.

Der Erblasser hatte mittels Vermächtnis zu Gunsten seiner Ehefrau ein Nießbrauchsrecht an seinem Haus aus. Zu Erben berief er seine Kinder und ordnete Testamentsvollstreckung an, wobei er die Ehefrau zur Testamentsvollstreckerin berief. Er ordnete an, dass die Testaments-vollstreckerin den Nießbrauch im Grundbuch einzutragen habe.

Unter Vorlage einer notariellen Urkunde beantragte die Ehefrau beim Grundbuchamt „unter Annah-me des Amtes als Testamentsvollstreckerin“ die Eintragung der Erben als neue Eigentümer der Immobilie und die Eintragung des Nießbrauchs am Grundstück.

Das Grundbuchamt weigerte sich, die Eintragungen vorzu-nehmen, weil die Ehefrau zunächst beim Nachlassgericht die Annehme des Amtes hätte erklären müssen. Zur Entgegennahme dieser Erklä-rung sei allein das Nachlassgericht zuständig sei, § 2202 II 1 BGB.

Das LG Saarbrücken hob die ablehnende Zwischenverfügung des Grundbuchamtes nun auf.

Das LG lässt in seiner Entscheidung die Amtsannahme, die in derselben Urkunde erklärt wurde wie die Eintragungsbewilligungen und -Anträge, der Testamentsvoll-streckerin ausnahmsweise zu. Da sowohl das Nachlassgericht als auch das Grundbuchamt beim selben Amtsgericht angesiedelt sind, stellen diese nur verschiedene Abteilungen des selben Amtsgerichts dar. Daher ist es unschädlich, wenn die Annahmeerklärung beim Grundbuchamt als Amtsgerichtsabteilung (formgültig mittels notarieller Urkunde) erklärt wird.

Praxishinweis: Die Entscheidung durchbricht die strengen Vorschriften hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit für die Annahme des Testamentsvollstreckeramts. In der Praxis sollte dennoch darauf geachtet werden, dass die Amtsannahme beim Nachlassgericht erklärt wird und dies in einer gesonderten Urkunde erfolgt.

LG Saarbrücken, Beschluss vom 10.12.2008 – 5 T 341/08

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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