Miterben können Testamentsvollstreckung beenden
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass Miterben befugt sind, die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft dauerhaft auszuschliessen. Ebenso können Sie vereinbaren, dass sie sich auch nur hinsichtlich einzelner Erbschaftsgegenstände nicht auseinandersetzen.
Durch solche Vereinbarungen endet eine Abwicklungstestamentsvollstreckung.
Hier die LEITSÄTZE des Gerichts, die für sich genommen bereits die kernaussagen beinhalten:
1. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausschließen.
2. Ist Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklungsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB (nicht auch als Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB) angeordnet, so führt eine derartige Vereinbarung der Miterben ipso jure zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer Maßnahmen, insbesondere einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers, durch das Nachlassgericht bedarf.
Ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist (§ 2364 I BGB), wird insoweit unrichtig und ist einzuziehen (§ 2361 BGB, § 353 FamFG).
3. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auch nur hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstandes auf Dauer ausschließen.
4. In diesem Fall endet eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB nur hinsichtlich des betreffenden Nachlassgegenstandes; hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände besteht sie - nunmehr als gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung (§ 2208 I 2 BGB) - fort. (Leitsätze des Gerichts)
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.04.2010 - 12 U 2235/09
ERSTELLT von FAErbR Wolfgang Roth, Obrigheim
Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld
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