Ab wann kann der Testamentsvollstrecker agieren?
Es entsteht immer wieder Unklarheit darüber, ab wann eine als Testamentsvollstrecker eingesetzte Person aktiv werden kann. Die formelle Testamentseröffnnung als solche ist jedenfalls keine Voraussetzung dafür. Häufig ist der Testamentsvollstrecker durch den Erblasser über seine Einsetzung informiert, so dass der Eingesetzte das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annehmen kann. Er ist mit Eingang der Erklärung bei Gericht Testamentsvollstrecker und darf dann den Nachlass in Besitz nehmen. Bei z.B. einer Bank wird er in der Regel ohne sein Testamentsvollstreckerzeugnis aber nicht weiterkommen, das er erst Wochen später erhalten wird.
Expertentipp: Sorgen Sie vor, wenn Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen wollen und statten ihn schon zu Lebzeiten mit entsprechenden Vollmachten aus. Nur so ist sichergestellt, dass Ihr Ziel erreicht wird, das Sie mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung erreichen wollen.
Erstellt von: Hans-Oskar Jülicher - Fachanwalt für Erbrecht, Heinsberg
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