24.06.2023
Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Wie schnell muss der Testamentsvollstrecker das Nachlassverzeichnis erstellen?

Nach § 2215 BGB gehört es zu den Kardinalpflichten des Testamentsvollstreckers, „dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen.“ Das Nachlassverzeichnis bietet nämlich die Grundlage für die spätere Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben (§ 2218 i.V.m. § 666, 667 BGB). Es ist für den Erben eine wichtige Grundlage, um die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers zu kontrollieren.

Nichtvorlage des Nachlassverzeichnisses kann zur Entlassung führen

Die Verletzung der Verpflichtung zur Vorlage kann daher auch dazu führen, dass der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten nach § 2227 BGB „aus wichtigem Grund“ aus seinem Amt entlassen wird. Über solch einen Fall hatte das OLG Düsseldorf zu entscheiden, in dem die Erben dem Testamentsvollstrecker vorwarfen, er habe das Verzeichnis nicht unverzüglich und überdies falsch erstellt (Urteil vom 24.01.2023, Az. 3 Wx 105/22). Unverzüglich bedeutet dabei für Juristen „ohne schuldhaftes Zögern“ und was schuldhaftes Zögern ist, hängt daher von dem Umfang der Verpflichtung ab. Was also ist für die Erstellung des Verzeichnisses zu tun?

Umfang, Inhalt und Form des Nachlassverzeichnisses

Das Nachlassverzeichnis ist eine geordnete Aufstellung aller Aktiva und Passiva die zum Nachlass gehören und soweit sie vom Testamentsvollstrecker zu verwalten sind. Regelmäßig ist das der gesamte Nachlass. Auch fragliche Rechtspositionen (auf Aktiv- oder Passivseite) sind aufzunehmen und dann entsprechend kenntlich zu machen. Der Testamentsvollstrecker darf sich bei der Bestandsermittlung (natürlich) nicht auf seine vorhandenen Kenntnisse beschränken, sondern muss den Nachlass sichten und zumutbare Ermittlungen (z.B. in Form von Bankauskünften) anstellen. Inwieweit bei geringwertigen Gegenständen summarische Bezeichnungen („Kleidung“, „Geschirr“) ausreichend sind, ist umstritten. Praktisch kann aber häufig eine möglichst akribische Fotodokumentation mit überschaubarem Aufwand alle Gegenstände erfassen und so zeitraubende Streitigkeiten über diesen Punkt vermeiden. Eine Bewertung des Nachlasses (z.B. durch Immobiliengutachten) ist dagegen im Rahmen der Verzeichniserstellung nicht erforderlich, aber natürlich erlaubt, wenn sie später ohnehin notwendig oder sinnvoll ist (z.B. für Zwecke der Erbschaftsteuer oder für die Auseinandersetzung des Nachlasses).

Nach § 2215 BGB muss der Testamentsvollstrecker das Verzeichnis nach der Ermittlung des Nachlasses persönlich unterschreiben, wobei der Erbe verlangen kann, dass

  • die Unterschrift des Testamentsvollstreckers beglaubigt wird und/oder
  • der Erbe bei der Erstellung zugezogen wird und/oder
  • das gesamte Verzeichnis von einem Notar errichtet wird.

Keine feste Zeitvorgabe für die Erstellung

Aufgrund vorstehender Rechtslage kam das OLG Düsseldorf folgerichtig zu dem Schluss, dass eine feststehende Zeitspanne für die „unverzügliche Erstellung“ des Nachlassverzeichnisses nicht angegeben werden könne. Die dem Testamentsvollstrecker zuzubilligende Zeit hänge vielmehr von allen Umständen des Einzelfalls ab, nämlich dem Umfang und der Komplexität des Sachverhalts, den bisherigen Kenntnissen und Erfahrungen des Testamentsvollstreckers. Auch spielt nach dem OLG eine Rolle, welcher Zeiteinsatz des Testamentsvollstreckers neben seinen anderweitigen beruflichen oder sonstigen Verpflichtungen verlangt werden kann. Selbst ein Zeitraum von zwei Jahren könne danach im Einzelfall unbedenklich sein. Die im Fall verstrichenen 2 ½ Monate sah das Gericht als vollkommen angemessen an, wobei es auch hervorhob, dass nicht jede Überschreitung der angemessenen Frist schon einen Entlassungsgrund darstelle. Auch bei verspäteter Anfertigung sei eine Entlassung nur gerechtfertigt, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliege, die berechtigte Interessen der Erben beeinträchtige.

Auch Fehler im Verzeichnis sind nicht zwingend Entlassungsgrund

Das gleiche gelte auch für die von den Erben behaupteten Fehler des Nachlassverzeichnisses. Denn ein (erkannter) Fehler des Verzeichnisses führe zunächst nur zu einer Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, das Verzeichnis zu korrigieren. Dem sei der Testamentsvollstrecker im entschiedenen Fall nachgekommen. Insgesamt tat das OLG Düsseldorf seinen Eindruck kund, den Erben sei es mit ihrem Entlassungsantrag weniger um berechtigte Sorge um die Amtsführung des Testamentsvollstreckers gegangen, als vielmehr darum, die vom Erblasser gewählte Person schlicht loszuwerden. 

Praxistipp von Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Berlin:

Auch wenn das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt, dass nicht jede Pflichtverletzung eine Entlassung rechtfertigt und nicht jeder Entlassungsantrag Erfolg hat, sollte der Testamentsvollstrecker sorgfältig aber zügig den Nachlass erfassen und das Verzeichnis den Erben vorlegen. Um dies nicht zu verzögern, sollte er namentlich

  • zeitaufwändige Wertermittlungen (die für das Verzeichnis ohne Bedeutung sind) allenfalls in Absprache mit den übrigen Beteiligten schon vor der Vorlage des Verzeichnisses vornehmen;
  • unklare Positionen als vorläufige Positionen aufnehmen und sie später klären;
  • nicht die letzte Ermittlung (örtlich oder sonst) fernliegender Nachlassgegenstände abwarten, sondern ggf. mit einem Verzeichnisnachtrag arbeiten.

Sofern Sie sich unklar über die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers sind, finden Sie einen spezialisierten Fachanwalt bzw. Fachanwältin für Erbrecht in Ihrer Nähe hier.

Sebastian Höhmann
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)



Erstellt von: Sebastian Höhmann - Fachanwalt für Erbrecht, Berlin

← zurück

Sie brauchen erbrechtlichen Rat?

Testamentsvollstrecker - Fachanwälte für ErbrechtHier finden Sie unsere Testamentsvollstrecker in Ihrer N�he.

Erbrecht-App

Laden Sie hier unsere kostenlose Erbrecht-App
Erbrecht App
Bleiben Sie mit uns in Kontakt.

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht