27.07.2023
Der Testamentsvollstrecker im Grundbuchverkehr

Wie kann sich der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt legitimieren?

Das Grundbuchrecht ist sehr förmlich. Wenn das Grundbuchamt eine Änderung im Grundbuch vornehmen soll, kann dies nur mit öffentlichen Urkunden erreicht werden, vgl. §§ 29,35 GBO. Selbst bei beurkundeten letztwilligen Verfügungen, in denen Testamentsvollstreckung unter ausdrücklicher und eindeutiger Benennung der Person des Vollstreckers angeordnet ist, kann es bei Grundstücksverfügungen des Testamentsvollstreckers zu Problemen mit dem Grundbuchamt kommen.

Beispiel: Erblasser E setzt in einem öffentlichen Testament zugunsten seines Sohnes S ein Grundstücksvermächtnis aus, das der im Testament namentlich benannte Testamentsvollstrecker T erfüllen soll. T erklärt mit einfachem Brief gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme des Amtes. Wenig später geht mit S zusammen zum Notar und überträgt an diesen das Nachlassgrundstück. Obwohl das Eröffnungsprotokoll mit eröffnetem Testament dem Grundbuchamt zusammen mit dem notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag vorgelegt werden, nimmt das Grundbuchamt keine Eintragung vor.

Wegen mangelndem Nachweises der Identität des Unterzeichnenden genügt eine schriftliche Amtsannahmeerklärung nicht den Nachweisvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 S. 1 2. Alt. GBO (z.B. OLG Hamm ErbR 2017, 271). Auch der Verweis auf die Nachlassakten scheidet in diesen Fällen als Nachweismittel aus (OLG München ZEV 2016, 439).  

Wenn das Problem vermieden werden soll, muss die Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers notariell beglaubigt werden und das Nachlassgericht eine Eingangsbestätigung fertigen oder aber noch besser, weil günstiger, die Annahme des Testamentsvollstreckeramts zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt werden, so dass dann das Annahmeprotokoll, das auch öffentliche Urkunde ist, dem Grundbuchamt vorgelegt werden kann.

Praxistipp: Wenn die Annahmeerklärung weder notariell beglaubigt, noch zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt wurde, kann beim Nachlassgericht später auch ein Annahmezeugnis beantragt werden, dass aber kosteninsteniver ist, als die Beglaubigung oder Erklärung der Annahme zu Protokoll.

 

Armin Abele

Fachanwalt für Erbrecht aus Reutlingen



Erstellt von: Armin Abele - Fachanwalt für Erbrecht, Reutlingen

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