30.11.2023
Was tun?

Amt streicht Testamentsvollstrecker nicht aus dem Grundbuch

Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckung angeordnet hat, der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat und zum Nachlass ein Grundstück gehört, beantragt der Testamentsvollstrecker mit dem vom Nachlassgericht erteilten Testamentsvollstreckerzeugnis beim Grundbuchamt die Eintragung eines sogenannten Testamentsvollstreckervermerks. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass die Erben an ihm vorbei etwaigen Dritten gegenüber wirksame Verfügungen über das Grundeigentum vornehmen können und er selbst als allein Verfügungsberechtigter über das Grundeigentum ausgewiesen wird. Mit Beendigung der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass an die Begünstigten freizugeben. Bei einem Grundstück geschieht das in der Regel durch eine Freigabeerklärung in der Form des § 29 GBO oder auch dadurch, dass schlichtweg die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks beantragt und bewilligt wird. Im Einzelfall kann es zwischen dem Grundbuchamt und dem Testamentsvollstrecker oder den Erben und dem Testamentsvollstrecker allerdings unterschiedliche Auffassungen geben, ob die Testamentsvollstreckung beendet ist oder nicht. Außerdem kann es sein, dass der Testamentsvollstrecker -aus welchen Gründen auch immer- die Löschung des Vermerks nicht von sich aus betreibt. In jedem Fall ist es möglich, die Beendigung der Testamentsvollstreckung i.S.d. § 29 GBO nachzuweisen, in dem man die Einziehung des Erbscheins, in dem die Anordnung der Testamentsvollstreckung vermerkt ist, betreibt und einen neuen Erbschein beantragt, der nur die Erben und nicht auch die angeordnete Testamentsvollstreckung ausweist.  Das nachlassgerichtliche Verfahren ist allerdings zeitlich aufwändig und wird auch wegen der Kosten gescheut. Der schnellere und günstigere Weg ist, dass das Nachlassgericht die Beendigung der Testamentsvollstreckung auf dem Testamentsvollstreckerzeugnis vermerkt. Das OLG Karlsruhe hat inzwischen entschieden, dass es eine weitere Möglichkeit gebe: Es sei auch ausreichend, wenn dem Grundbuchamt eine isolierte, von der zuständigen Nachlassrichterin eigenhändig unterschriebene – was bei formlosen Schreiben der Gerichte nicht zu erfolgen pflegt – und mit einem Dienstsiegel versehene Bestätigung vorlegt, vgl. OLG Karlsruhe in DNotZ 2023, 309ff.  Soweit man sich mit dem Testamentsvollstrecker allerdings einig ist, sollte der Weg über die Freigabeerklärung i.S.d. § 2217 BGB gegangen werden. So kann man der Diskussion mit dem Grundbuchamt zur Beendigung der Testamentsvollstreckung in der Regel aus dem Weg gehen.

 



Erstellt von: Sven Klinger - Fachanwalt für Erbrecht, Schwerin

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