1.2.2013

Beurkundender Notar darf Testamentsvollstrecker nicht ernennen

Die Fragestellung des Bundesgerichtshofs:

Kann einem Notar, der auch das Testament beurkundete, die Aufgabe übertragen werden, später einen Testamentsvollstrecker selbst zu ernennen?

 

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH lehnte dies ab, denn er sah darin einen Verstoß gegen das Verbot der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zu Gunsten des Notariats gem. § 7 Nr. 1 BeurkG.

Dabei sei laut BGH nicht maßgeblich, ob sich zum Beispiel der Notar selbst später zum Testamentsvollstrecker ernennen würde. Alleine die Möglichkeit, auf die Person des Testamentsvollstreckers Einfluss zu nehmen, verbessere die Stellung des Notars.

Zudem sei die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Interessen des Erblassers und möglichen Eigeninteressen des Notars in derartigen Fällen nicht von vornherein auszuschließen. Der Notar könnte z.B. dann ein eigenes Interesse an der Person des von ihm zu bestimmenden Testamentsvollstreckers haben, wenn im Rahmen der Testamentsvollstreckung Tätigkeiten erforderlich sind, die wiederum einer notariellen Beurkundung bedürfen. Das ist immer der Fall, wenn zum Nachlass Immobilien gehören und diese später veräußert werden müssen.

 

Fundstelle: BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - Az.: IV ZB 14/12



Erstellt von: Wolfgang Roth - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

← zurück

Sie brauchen erbrechtlichen Rat?

Testamentsvollstrecker - Fachanwälte für ErbrechtHier finden Sie unsere Testamentsvollstrecker in Ihrer N�he.

Erbrecht-App

Laden Sie hier unsere kostenlose Erbrecht-App
Erbrecht App
Bleiben Sie mit uns in Kontakt.

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht