28.08.2014

Prüfungspflichten des Testamentsvollstreckers

Was hat ein Testamentsvollstrecker bei der Umsetzung eines Testamentes zu beachten?

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den sich aus einem Testament ergebenden Erblasserwillen umzusetzen. Was er zu tun hat, ist nicht immer ohne Weiteres klar, wenn die Formulierung nicht eindeutig ist. Vor der Durchführung der testamentarischen Anordnungen des Erblassers muss ein Testamentsvollstrecker daher prüfen, ob die Anordnungen in dem Testament rechtswirksam sind und/oder ob sie der Auslegung bedürfen.

Testament anfordern

Daher sollte sich ein Testamentsvollstrecker unverzüglich eine Kopie des Testamentes besorgen, sobald er von seiner Ernennung erfährt. Soweit sich Anhaltspunkte ergeben, dass ein Testament insgesamt oder in Teilen unwirksam oder der Auslegung bedürftig ist, ist darüber im Erbscheinverfahren oder durch einen Antrag auf Entscheidung eines Prozessgerichtes Klarheit herbeizuführen. Der Testamentsvollstrecker selbst kann insbesondere dann einen entsprechenden Antrag stellen, wenn zweifelhaft ist, ob eine Testamentsvollstreckung überhaupt wirksam angeordnet worden ist.

Einigung herbeiführen

Ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung eindeutig, bestehen jedoch aufgrund zweideutiger Formulierungen Unklarheiten über die Frage, in welcher Weise der Testamentsvollstrecker sein Amt ausüben soll, sollte dieser zunächst versuchen, mit testamentarisch bedachten Personen eine einvernehmliche Auslegung des Testamentes herbeizuführen. Kann keine solche Einigung herbeigeführt werden, hat der Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, vor einem Prozessgericht eine Klärung des Testamentsinhaltes herbeizuführen.

Schiedsklausel einfügen

Soweit ein Erblasser solche gerichtliche Feststellungen vermeiden will und dem von ihm eingesetzten Testamentsvollstrecker in vollem Umfang vertraut – was der Regelfall sein sollte – hat er die Möglichkeit, testamentarisch die Entscheidung über die Auslegung des Testamentes dem Testamentsvollstrecker selbst zu übertragen, soweit dies rechtlich zulässig ist (sog. Schiedsklausel).

Expertentipp

Bereits bei der Testamentserrichtung sollte äußerste Sorgfalt dafür angewendet werden, eindeutige Regelungen zu treffen. Das ist insbesondere bei komplexeren Erbregelungen meist nur mit Unterstützung eines Fachanwalts für Erbrecht umsetzbar. Begleitend sollte bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung dennoch eine Schiedsklausel in das Testament aufgenommen werden, die es dem Testamentsvollstrecker erlaubt, Zweifelsfragen selbst und für die im Testament bedachten Personen verbindlich zu beantworten.



Erstellt von: Joachim Mohr - Fachanwalt für Erbrecht, Giessen

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