05.01.2016
Testamentsvollstrecker - Steuern - Pflichten

Steuerliche Pflichten eines Testamentsvollstreckers

Bei Durchführung einer Testamentsvollstreckung tauchen regelmäßig Fragen aus dem Steuerrecht auf. Die Erbschaftsteuer, vor und nach dem Erbfall anfallende Steuern, usw. muss der Testamentsvollstrecker klären. Im Folgenden sind praxisrelevante Konstellationen zusammengefasst:

 

1. Der Erbschaftsteuerbescheid

Laut § 20 Absatz 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) haftet bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses für die Erbschaftsteuer der am Erbfall Beteiligten der Nachlass. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wird der Erbschaftsteuerbescheid dem Testamentsvollstrecker bekannt gegeben. Er ist aber nur sogenannter "Bekanntgabeadressat", nicht hingegen "Inhaltsadressat". Wenn er selbst Erbe oder Miterbe ist und sich der Bescheid deshalb inhaltlich auch gegen ihn als Steuerschuldner richten kann, muss aus dem Steuerbescheid auch ersichtlich sein, ob die namentlich aufgeführte Person nur der Adressat des Bescheides oder auch der zahlungspflichtige Steuerschuldner sein soll. Der Testamentsvollstrecker muss nach § 32 ErbStG für die Bezahlung der Erbschaftsteuer sorgen.

Tipp: Da es sich dabei um eine Verbindlichkeit des haftenden Nachlasses handelt, sollte der Testamentsvollstrecker den Nachlass nicht aufteilen, ohne hierfür genügend Rücklagen zu bilden!

Der Testamentsvollstrecker selbst ist kraft seines Amts allerdings nicht befugt, gegen den Steuerbescheid Rechtsmittel einzulegen. Dies obliegt nur dem Erben, da der Testamentsvollstrecker insoweit nicht beschwert ist. Die Einspruchsfrist läuft für den Erben jedoch bereits mit Zugang des Erbschaftsteuerbescheids beim Testamentsvollstrecker. Dieser sollte dem Erben daher unverzüglich den Erbschaftsteuerbescheid zusenden und ihn auf dessen eigenes Recht, Rechtsmittel einzulegen, hinzuweisen. Will der Erbe, dass der Testamentsvollstrecker für ihn Rechtsmittel einlegt, muss er ihn hierzu gesondert bevollmächtigen.

 

2. Berichtigung fehlerhafter Steuererklärungen

Stellt der Testamentsvollstrecker im Zuge seiner Tätigkeit fest, dass der Erblasser entweder gar keine oder fehlerhafte Steuererklärungen abgegeben hatte, obliegt es ihm nach §§ 34, 153 Abgabenordnung (AO), die Steuererklärung nachzuholen oder zu berichtigen. Wird der Testamentsvollstrecker vom Finanzamt aufgefordert, eine erblasserseits bisher nicht gefertigte Einkommensteuererklärung abzugeben, benötigt er zu dessen Anfertigung Unterlagen für den Veranlagungszeitraum. In diesem Fall kann er von den Banken des Verstorbenen Erträgnisaufstellungen anfordern und weitere Einkünfte einholen.

Tipp: Vorsorglich sollte er einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, wenn unklar ist, bis wann mit Zugang der Unterlagen zu rechnen ist.

 

3. Vor dem Erbfall enstandene Steuern

Die Steuerpflichten des Testamentsvollstreckers richten sich nach seiner zivilrechtlichen Befugnis, wie der Bundesfinanzhof (Urteil vom 7.10.1970, BStBl. II, 1971, 119). Hatte der Verstorbene noch keine Steuererklärung abgegeben, muss das der Testamentsvollstrecker nachholen. Für die Steuererklärungen eines Pflichtteilsberechtigten ist der Testamentsvollstrecker mangels Rechtszuständigkeit unzuständig, außer es liegen Fälle der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB) vor. 

 

4. Nach dem Erbfall entstehende Steuern

Immer wieder übersehen wird, dass der Testamentsvollstrecker für nach dem Erbfall entstehende Steuern nicht zuständig ist. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen für solche Steuern obliegt allein den Erwerbern (Erben). Der Erbe hat selbst für die Bezahlung dieser Steuerschulden aus eigenen Mitteln aufzukommen. Dies ist nicht Pflicht des Testamentsvollstreckers; Das gilt für jegliche nach dem Tod des Erblassers in der Person der Erwerber entstehenden Steuerarten, z.B. Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und deren Erklärungen. Nicht zuletzt deshalb müssen die Erben als "Erwerber"die Steuererklärungen selbst unterzeichnen.

Tipp: Fordern die Erben den Testamentsvollstrecker zur Abgabe dieser Art der Steuererklärung auf, muss er sie auf seine fehlende Rechtszuständigkeit ausdrücklich hinweisen, jedoch die evtl. sich in seinem Besitz befindlichen steuerlich relevanten Unterlagen den Erben zur Verfügung stellen, damit diese ihre Steuererklärungen fertigen können.

 

5. Praxishinweis für Sie

Steuerliche Rechte und Pflichten stellen einen nicht zu unterschätzenden Teil der Tätigkeit bei einer Testamentsvollstreckung dar. Zur Vermeidung haftungsträchtiger Fehler sollte sich der Testamentsvollstrecker fachkundigen Rat hinzuholen. Fehlt ihm das entsprechende steuerliche Wissen, sind die Kosten der hinzugezogenen Beratung vom Nachlass zu tragen. 



Erstellt von: Wolfgang Roth - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

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