22.02.2016
Entlassung Testamentsvollstrecker

Geschäftswert

Auch wenn Nichtberechtigte den Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers stellen, richtet sich der Geschäftswert nach § 65 Abs.1 GNotKG.

 

Der 11. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hatte am 13.01.2016 darüber zu entscheiden, ob sich der Geschäftswert eines die Entlassung eines Testamentsvollstreckers betreffenden Verfahrens auch dann nach § 65 Abs. 1 GNotKG richtet, wenn der Antrag von hierzu nicht Berechtigten gestellt worden ist.

Hintergrund dieser Entscheidung war ein Antrag zweier Beteiligter auf ein Entlassverfahren eines Testamentsvollstreckers. Erbin war eine Stiftung, welche Forderungen gegenüber den Beteiligten geltend machte. Diese Forderungen seien vom Testamentsvollstrecker nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden, weswegen dieser mangels Neutralität und ggf. Interessenkollision zu entlassen sei. Das Nachlassgericht hatte diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da es an der nach § 2227 BGB erforderlichen Antragsberechtigung fehle. Weiterhin hatte es den Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Geschäftswert wurde durch das Nachlassgericht gem. § 65 GNotKG auf ein Zehntel des im Antrag auf ein Testamentvollstreckerzeugnis angegebenen Nachlasswerts angesetzt. Hiergegen legten die Beteiligten Beschwerde ein. Sie waren der Auffassung, der gesamte Nachlasswert könne nur dann zum Ausgangspunkt der Berechnung genommen werden, wenn der Antrag von Miterben im Sinne des § 2227 BGB gestellt werde.

Das Verfahren vor dem OLG Karlsruhe betraf allein den Geschäftswert.

Das OLG Karlsruhe entschied, dass das Nachlassgericht den Geschäftswert des Entlassungsverfahrens zutreffend gem. § 65 GNotKG auf ein Zehntel des gesamten Nachlasswerts festgesetzt hatte.

§ 65 GNotKG sei durch das Nachlassgericht zu Recht für anwendbar gehalten worden. Die Ansicht, diese Norm sei nur heranzuziehen, wenn ein Antragsberechtigter das Entlassungsverfahren betreibe, finde weder im Wortlaut der Norm, noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze.

Auch der Zweck der Norm rechtfertige solch eine Beschränkung nicht. Das OLG Karlsruhe verdeutlichte, dass es bei einem auf die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gerichteten Verfahrens auf dessen gesamtes Amt ankommt, und nicht nur auf die Erledigung von Teilaufgaben. Eben dies muss in der Geschäftswertbemessung und daran anknüpfend in der Gebührenhöhe zum Ausdruck kommen.

Das OLG Karlsruhe stellte zudem klar, dass § 65 GNotKG nicht an § 2227 BGB anknüpfe, sondern allgemein den Geschäftswert von Ernennungs-bzw. Entlassungsverfahren von Testamentsvollstreckern regele. Dem stünde auch die in § 65 GnotKG enthaltene Verweisung auf § 40 Abs. 2 und 3 GNotKG nicht entgegen, da im vorliegenden Fall die für eine Beschränkung des Geschäftswerts erforderliche Beschränkung der Testamensvollstreckung auf einzelne Erbteile nicht vorläge.

Das OLG berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche besagt, dass die Verknüpfung zwischen Kosten- und Gebührenhöhe sachgerecht sein müsse. Die Gebührenregelungen könnten neben Kostendeckung auch den Wert der staatlichen Leistung berücksichtigen, dürften allerdings nicht so außer Verhältnis zum angestrebten wirtschaftlichen Erfolg stehen, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erschiene. Im vorliegenden Fall wären aber auch diese verfassungsrechtlichen Grenzen der Gebührenerhebung nicht überschritten.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Geschäftswertbeschluss des Notariats wurde durch das OLG Karlsruhe zurückgewiesen.



Erstellt von: Barbara Schüller - Fachanwältin für Erbrecht, Freiburg

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