01.05.2018
Testamentsvollstreckervergütung – angemessene Höhe

Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins

Hat der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen keine Vorgaben zur Testamentsvollstreckervergütung getroffen, so steht ihm gem. § 2221 BGB eine „angemessene“ Vergütung zu. Immer wieder entsteht zwischen den Erben einerseits und dem Testamentsvollstrecker andererseits Streit darüber, ob eine vom Testamentsvollstrecker beanspruchte Vergütung in diesem Sinne angemessen ist. Zuletzt hatte sich das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 12.01.2018 (Az. 11 O 138/17 = ErbR 2018, 230) mit dieser Frage zu befassen.

Angemessenheit der Testamentsvollstreckervergütung

Der BGH hat (NJW 1963, 487) folgenden Grundsatz für die Beurteilung der Angemessenheit der Testamentsvollstreckervergütung aufgestellt:

„Maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.“

Vergütungstabellen

Bereits im Jahre 1925 wurde versucht, die oben dargestellten allgemeinen Grundsätze für die Ermittlung der angemessenen Testamentsvollstreckervergütung in einer Zahlentabelle auszudrücken. Dieser so genannten „Rheinische Tabelle“ wurden später verschiedene konkurrierende Tabellen gegenübergestellt und diese wiederum im Laufe der Zeit überarbeitet.

„Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins“

Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins wurden aus der alten Rheinischen Tabelle fortentwickelt. Diese Empfehlungen, die teilweise auch „Neuen Rheinischen Tabelle“ genannt werden, unterscheiden zwischen einer Regelvergütung als Vergütungsgrundbetrag und verschiedenen Vergütungszuschlägen. Sie sollen insbesondere der allgemeinen Kostensteigerung wie auch der Zunahme komplizierter Testamentsvollstreckungen Rechnung tragen. Diese Empfehlungen werden in der Gestaltungspraxis zunehmend verwendet (abgedruckt in der ZEV 2000, 181 sowie im Internet abrufbar unter www.dnotv.de).

Stellungnahme der Rechtsprechung zu den Vergütungstabellen

  • Der BGH (ZEV 2005, 22 = FamRZ 2005, 207) hat sich bisher gegen jede schematische Anwendung von Tabellen gewandt:

„In der Rechtsprechung des BGH ist geklärt, von welchen Grundsätzen gemäß § 2221 BGB bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung auszugehen ist: Maßgebend ist der Pflichtenkreis, der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegt, der Umfang seiner Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen wie auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind. Dabei ist die Berechnung der Vergütung nach Bruchteilen des Nachlasswerts möglich und im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden förderlich. Solche Richtsätze – wie etwa die hier herangezogene Rheinische Tabelle – dürfen jedoch nicht schematisch angewandt werden. Sie geben i. d. R. nur einen Anhalt für Fälle, in denen der Testamentsvollstrecker die üblichen Aufgaben erfüllt.“.

  • Dem Hinweisbeschluss des OLG Köln (RNotZ 2007, 548 m. Anm. Eckelskemper = ZEV 2008, 335) ist – entgegen vereinzelter Stimmen in der Literatur ‑ nicht zu entnehmen, es gelte allgemein die „Neue“ Rheinische Tabelle (= DNotV-Empfehlungen).
  • Lediglich das OLG Schleswig (RNotZ 2010, 267) meint, dass „bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers – wenn auch nicht schematisch – die sog. Neue Rheinische Tabelle als Anhalt herangezogen werden kann“. Dieses Urteil enthält aber auch kein eindeutiges Bekenntnis zur Neuen Rheinischen Tabelle.

Praxishinweis von Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München:

Nach der Rechtsprechung trägt der Testamentsvollstrecker bei einer gerichtlichen Überprüfung der Testamentsvollstreckervergütung die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Vergütung. Der Testamentsvollstrecker hat also die Kriterien für die die Angemessenheit zu ermitteln, sie richtig auszudifferenzieren und in Zahlen zu übersetzen. Ein Ermessensspielraum wird ihm nicht zugestanden. Im Zivilprozess über die Vergütung ist die Angemessenheit voll nachprüfbar, also nicht beschränkt auf einen Ermessensmissbrauch.

Entscheidung des Landgerichts Freiburg zu den Vergütungszuschlägen

Das Landgericht Freiburg hat sich in seinem Urteil vom 12.01.2018 für die Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung an der „Neuen Rheinischen Tabelle“ orientiert (da auch die Prozeßpartzeien von der Anwendung ausgegangen sind) und sich insbesondere mit den in dieser Tabelle vorgesehenen Zuschlägen auseinandergesetzt:

Zuschlag wegen aufwändiger Grundtätigkeit

„Mit der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers ist von vornherein ein gewisses Maß an Komplexität verbunden. Der Umfang der Tätigkeit wird mit der Größe des Nachlasses steigen, die indes regelmäßig bereits mit dem Nachlasswert als Berechnungsgrundlage der Vergütung in Zusammenhang steht. Angesichts der Vielzahl an Akten und der aufzuklärenden Vertragsverhältnisse ist jedoch ein geringer Zuschlag gerechtfertigt. Insoweit war die Konstituierung des Nachlasses aufwendiger als im Normalfall.“

Zuschlag wegen Auseinandersetzung des Nachlasses

„Insoweit hat der Nachlass an sich zwar keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Insbesondere war keine Erbauseinandersetzung mit Teilungsplan durchzuführen. Das Grundstücksvermächtnis rechtfertigt allenfalls einen marginalen Zuschlag. Die Aufarbeitung des Sachverhaltes hinsichtlich des Pflichtteils und die Auseinandersetzung um dessen Höhe mit dem Rechtsanwalt des Pflichtteilsberechtigten indessen rechtfertigt einen geringen Zuschlag, weil diese Tätigkeit über die Anforderungen an den Testamentsvollstrecker, die ein normaler Nachlass stellt, hinausgeht. Dabei genügte es auch nicht, einfach die Schreiben des früheren Rechtsanwalts des Erblassers zur Kenntnis zu nehmen. Diese waren einzuordnen und zu bewerten. Das ging nicht ohne nähere Aktenkenntnis.“

Zuschlag wegen komplexer Nachlassverwaltung

„Ein Zuschlag wegen einer komplexen Nachlassverwaltung kommt nicht in Betracht. Die Nachlassverwaltung stellte keine besonderen Anforderungen an den Testamentsvollstrecker. Weder bestand Auslandvermögen, noch Gesellschaftsbeteiligungen oder ging es um eine Unternehmensfortführung. Die Ermittlung und Auskehrung des Pflichtteils, die der Beklagte hier geltend macht, ist Teil der Auseinandersetzung, nicht der Nachlassverwaltung, und bereits dort berücksichtigt.“

Praxishinweis von Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München:

In einer letztwilligen Verfügung sollte zur Vermeidung unnötiger Auseinandersetzungen die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung präzise festgelegt werden. Dies kann durch einen einfachen Verweis auf eine Vergütungstabelle erfolgen.

Mustertext „Vergütung des Testamentsvollstreckers“

„Ich ordne an, dass für die Bemessung der Vergütung des Testamentsvollstreckers die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins zugrunde gelegt werden sollen. Ist der Testamentsvollstrecker vorsteuerabzugsberechtigt, ist ihm die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich zu erstatten. Seine Auslagen sind auf Nachweis gesondert zu erstatten.“



Erstellt von: Bernhard F. Klinger (verstorben am 13. September 2021) - Fachanwalt für Erbrecht, München

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