31.05.2021
Abwehrmöglichkeiten gegen einen Testamentsvollstrecker

Wann und wie kann ich gegen die Berufung oder das Handeln eines Testamentsvollstreckers gerichtlich vorgehen?

Ein Testamentsvollstrecker kann in einem Testament von der verstorbenen Person damit beauftragt werden, seinen Nachlass insgesamt zu verwalten und zu verwerten. Die Verwaltungsaufgabe des Testamentsvollstreckers kann aber auch sachlich und zeitlich eingeschränkt werden. Während der Testamentsvollstreckung ist der Zugriff der Erben auf den Nachlass entsprechend entzogen. Er hat also eine sehr starke Stellung gegenüber den Erben.

Gerichtliches Antragsrecht der Erben und Vermächtnisnehmer

Er kann Nachlasswerte verwalten, verändern und veräußern, ohne das Erben darauf unmittelbaren Einfluss nehmen können. Ist der Testamentsvollstrecker jedoch ungeeignet für die Umsetzung der testamentarischen Anordnungen oder handelt er pflichtwidrig, haben die von der angeordneten Testamentsvollstreckung betroffenen Erben und VErmächtnisnehmer die Möglichkeit gerichtlich gegen ihn vorzugehen.

Pflichtwidriges Handeln des Testamentsvollstreckers

Dies kann mit dem Ziel erfolgen, die zum Testamentsvollstrecker bestimmt Person das Amt erst gar nicht aufnehmen zu lassen, weil Gründe in seiner Person gegeben sind, die ihn als ungeeignet für das Amt erscheinen lassen. Das kann zum Bespiel gegeben sein, wenn der Testamentsvollstrecker einschlägige Straftaten begangen hat, die das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Verwaltertätigkeit ausschließen.

Rechtsschutz vor Berufung des Testamentsvollstreckers

In diesen Fällen dürfte nach einer starken Meinung in der Rechtsprechung ein Recht des Erben gegeben sein, sich gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses schon vor Amtsaufnahme zu wehren. Als Gründe kommen die gleichen in Betracht, die auch zu einer Abberufung des Testamentsvollstreckers führen können, nämlich wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. 

Das Problem an dieser Vorgehensweise ist, dass der Nachlass dann für die Dauer des Streits über die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht verwaltet wird, was je nach Nachlasszusammensetzung und Verwaltungserfordernissen zu erheblichen Risiken und Schäden führen kann.

Abberufung und Schadenersatz im Hauptsacheverfahren

Nach der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses kommt aus den gleichen Gründen, nämlich wenn ein wichtiger Grund dafür gegeben ist, eine Abberufung des Testamentsvollstreckers in Betracht.  Zudem können sich aus dem Handeln des Vollstreckers Ansprüche der Erben oder Vermächtnisnehmer auf Schadenersatz ergeben, die parallel oder nach Abberufung geltend gemacht werden können.

Diese Ansprüche sind in sogenannten Hauptsacheverfahren gerichtlich geltend zu machen. In diesen Verfahren ist der gesamte Sachverhalt erst vollständig und abschließend zu klären, der dem gerichtlichen Antrag zur Begründung zugrunde gelegt wird. Nicht selten ist in solchen Verfahren eine umfangreiche und zeitintensive Beweisaufnahme erforderlich bevor dann, oft erst nach langer Verfahrensdauer, eine Entscheidung ergehen kann.

Entscheidung bei Eilbedürftigkeit

Besteht allerdings das Bedürfnis, dem Vollstrecker von einer Handlung abzuhalten, zum Beispiel es zu unterlassen ein Nachlassgrundstück zu verkaufen, kann dafür sog. einstweiliger Rechtsschutz in Form der einstweiligen Verfügung beantragt werden, um einen drohenden Schaden aus einem Verkauf abzuwenden. Diese Verfügung wäre auf Unterlassung gerichtet, dass Grundstück zu verkaufen. In einem solchen Verfahren müssen die Gründe für die Annahme pflichtwidrigen Verhaltens und der drohende Schaden nur glaubhaft gemacht werden, ohne dass es einer abschließenden aufwändigen Beweisaufnahme bedarf. Bis zur Entscheidung der Hauptsache kann der Vollstrecker damit verpflichtet werden, das Grundstück nicht zu verkaufen.

Tipp des Erbrechtsexperten Joachim Mohr

Um für Erben und Vermächtnisnehmer drohende Schäden zu vermeiden, sollte so früh wie möglich gehandelt werden. Vor allem, wenn durch ein von dem Testamentsvollstrecker beabsichtigtes Handeln ein Schaden droht, ist in einem Eilverfahren dagegen vorzugehen, um vollendete Tatsachen zu vermeiden. Andernfalls bleibt sonst nur noch ein Anspruch auf Schadenersatz für die Betroffenen Erben oder Vermächtnisnehmer



Erstellt von: Joachim Mohr - Fachanwalt für Erbrecht, Giessen

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