04.06.2021
Wie gelangt man zur Testamentsvollstreckung?

Richtige Anordnung des Amtes und der Person

Eine Testamentsvollstreckung kann auf verschiedene Arten angeordnet werden. Am besten wird sie in einer letztwilligen Verfügung (Testament) ausdrücklich bestimmt. Die Testamentsvollstreckung kann sich aber auch aus der Auslegung des Erblasserwillens ergeben. Ob sie „fortlebt“, wenn der Testamentsvollstrecker wegfällt, kann ebenfalls fraglich sein. Hier finden Sie einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zu diesen Problemkreisen.

Die ausdrücklich angeordnete Testamentsvollstreckung

Ist im Testament ausdrücklich von einer „Testamentsvollstreckung“ die Rede, die der Erblasser wünscht, stellen sich keine Auslegungsprobleme. Zu unterscheiden ist jedoch immer die Testamentsvollstreckung als eigenständiges Amt von der Person, die diese Tätigkeit ausfüllen soll, also dem konkreten Testamentstrecker. Beides darf in einem Testament getrennt voneinander vorgegeben oder die Auswahl der Person dem Nachlassgericht übertragen werden.

Die Wortwahl des Erblassers im Testament

Die konkrete Benutzung des Wortes „Testamentsvollstreckung“ ist nicht erforderlich, wenn man die Einrichtung einer Testamentsvollstreckung wünscht.

Entscheidend, allerdings auch erforderlich ist, dass sich aus dem Testamentsinhalt der Wille des Verstorbenen ergibt, dass eine Person im fremden Interesse den Willen des Erblassers zur Aufteilung des Nachlasses umsetzen soll, wie der Bundesgerichtshof mitteilt (BGH, NJW 1983, 40).

Der Verstorbene muss also jemand anderes als den Erben damit betraut haben, die Erbmasse aufzuteilen. Es muss also erkennbar sein, dass der Verstorbene eine Verfügungsbeschränkung des Erben über den Nachlass durch einen Dritten in seinem Testament gewünscht hat.

Die Übertragung dieser „Rechtsmacht“ kann bereits durch die Wortwahl des Erblassers gegeben sein; die Rechtsprechung hat anerkannt, dass die Einsetzung eines „Nachlassverwalters“, die Bestimmung eines Verwandten, der die „Verteilung aller Dinge“ übernehmen soll, die Bestimmung eines „Pflegers für den Nachlass“ oder die Bestimmung des Steuerberaters zum „Verwalter“ (Oberlandesgericht Karlsruhe), ja sogar die Erteilung einer „Vollmacht“ zur Verwaltung eines Hausanteiles als Anordnung einer Testamentsvollstreckung auszulegen ist.

Die Andeutung einer Testamentsvollstreckung kann auch bei der Verwendung von Begriffen wie „Beistand“, „Treuhänder“ für den Nachlass angenommen werden.

Fehlende Andeutung

Ist in einem Testament nur ein „Ratgeber“, der im Todesfall von den Erben beizuziehen ist, genannt, spricht dies gegen eine Testamentsvollstreckung (Oberlandesgericht Düsseldorf), weil in diesem Fall keine Verfügungsbeschränkung der Erben nach dem Erblasserwillen ersichtlich ist.

Wer also die Erben bei der Abwicklung der Erbengemeinschaft nur „begleiten oder unterstützen soll“, steht nicht im Rang eines Testamentsvollstreckers.

Der Wegfall des Testamentsvollstreckers

Ist eine Person im Testament bestimmt, die das Amt übernehmen soll und fällt der Genannte später weg (durch Niederlegung des Amtes, Entlassung, Tod oder Erkrankung), fragt sich, ob ein Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen und dadurch die Testamentsvollstreckung als solche fortzuführen ist.

Ist dieser Fall im Testament nicht ausdrücklich geregelt, kommt es entscheidend darauf an, ob das Testament den Erblasserwillen erkennen lässt, die Vollstreckung auch nach dem Wegfall der bezeichneten Person fortdauern zu lassen. Zu klären ist, ob der Erblasser, hätte er den Wegfall der von ihm genannten Person bedacht, mutmaßlich die Ernennung einer Ersatzperson durch das Nachlassgericht gewollt hätte (Oberlandesgericht Hamm).

Die Abgrenzung erfolgt also danach, ob der Erblasser die Vollstreckung aus sachbezogenen Gründen der Nachlassabwicklung oder rein personenbezogen angeordnet hat.

Die Rechtsprechung bejaht ein stillschweigendes Ersuchen an das Nachlassgericht für einen Ersatztestamentsvollstrecker beispielsweise, wenn bereits die „Testamentsvollstreckung“ (also das Amt selbst) angeordnet ist und in einem gesonderten Satz die Person dazu genannt wurde (Oberlandesgericht Hamm).

Wollte der Verstorbene die von ihm in seinem Testament Begünstigten vor Streitigkeiten und Konflikten mit den Erben schützen (Oberlandesgericht Zweibrücken) oder liegt ein sogenanntes Behindertentestament, in welchem Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist, vor, geht die Rechtsprechung von einem solch konkludenten Ersuchen an das Nachlassgericht aus.

Wünschte der Erblasser eine „längstmögliche Verwaltung“ (Bayerisches Oberstes Landesgericht), ist darin eine Dauertestamentsvollstreckung zu sehen (Oberlandesgericht Düsseldorf);

Soll hingegen bei einem notariellen Testament die Bestimmung des Testamentsvollstreckers „gesondert privatschriftlich“ erfolgen (Oberlandesgericht Frankfurt), oder sollten die Erben die Verwaltung des Nachlasses selbst vornehmen, wurde ein stillschweigendes Ersuchen, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu installieren, von der Rechtsprechung verneint.

Praxishinweis für Sie

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist in vielen Fällen sinnvoll.

Um jegliche Auslegungsschwierigkeiten ihres Testaments zu vermeiden, sollte – wie auch sonstige anderen erbrechtlichen Anordnungen – eine Testamentsvollstreckung klar angeordnet sein, ein Testamentsvollstrecker namentlich genannt und für den Fall dessen Wegfalls, gleich aus welchem Grund, ein Ersatztestamentsvollstrecker benannt werden.

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Erstellt von: Wolfgang Roth - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

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