8.12.2022
Testamentsvollstreckung bei gemeinnützigen Organisationen

Abwicklungvorteile

Vorzüge der Testamentsvollstreckung bei Testamenten zu Gunsten gemeinnütziger Organisationen

 

Vererbt der/die Erblasser das Vermögen an insbesondere kleinere karitative Organisationen, stellt die Testamentsvollstreckung ein sehr effektives Mittel zur Nachlassabwicklung dar. Denn: 

 

  1. In der Regel haben kleinere karitative Organisationen keine im Erbrecht erfahrenen, rechtskundigen Mitarbeiter, wodurch diese oftmals zeitlich und organisatorisch mit der Abwicklung überfordert sind.

 

  1. Angehörige fühlen sich benachteiligt und versuchen das Testament anzugreifen

 

  1. Als Folgeproblem könnte der Nachlass durch Fehler und/oder Untätigkeit geschmälert werden.

 

Die Testamentsvollstreckung verhilft der gemeinnützigen Organisation dazu, dass der Zweck, das Vermögen einer karitativen Organisation zukommen zu lassen, erreicht wird. Die Testamentsvollstreckung hat die Fachkunde, die notwendige Erfahrung und den Überblick, um den Nachlass entsprechend des testamentarisch geäußerten Willens, abzuwickeln.

Im Rahmen der Nachlassabwicklung sind viele Faktoren zu beachten. Dies ist nicht nur zeitintensiv, sondern auch fehleranfällig. Durch die Einrichtung einer Testamentsvollstreckung werden derartige Fehler, insbesondere solche, die eine Haftung oder Verluste begründen könnten, vermieden.

Zudem herrscht für die Angehörigen Klarheit. Diese haben mit der Testamentsvollstreckung eine/n unbeteiligte/n Ansprechpartner/in, sodass die gemeinnützige Organisation hier keine ohnehin knappen Kapazitäten einsetzen und ihrer alltäglichen Facharbeit nachgehen kann. Oftmals haben lediglich große gemeinnützige Organisationen, Nachlassabteilungen.

Insbesondere die Einrichtung einer starken Testamentsvollstreckung, sichert die karitative Organisation vor dem Zugriff der Angehörigen ab, wenn die Organisation allein begünstigt werden soll. Diese ermöglicht dem Testamentsvollstrecker die Abwicklung mit so wenig verbindlichen Anordnungen wie möglich. Folglich ist auch die Zweckerreichung gesichert und der Nachlass wird nicht aufgrund fehlender Fachkunde geschmälert.

Als Rechtsnachfolgerin, erbt die gemeinnützige Organisation nach § 1922 BGB nicht nur die Aktiva, sondern auch die Passiva, das heißt alle Schulden, die der/die Erblasser/in zu Lebzeiten verursacht hat und die der Nachlass tragen muss. Durch die Testamentsvollstreckung kann dieses Problem gar nicht entstehen, da die Forderungen überwacht und die Gläubiger aus dem Nachlass befriedigt werden; sowie ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt wird, um das Vermögen der Organisation zu schützen, sollte der Nachlass sich als überschuldet herausstellen.

Folgen der Miterbeneigenschaft der gemeinnützigen Organisation?

Wenn die gemeinnützige Organisation lediglich als Miterbe eingesetzt ist, d.h. es noch andere Erben gibt, die zumeist Angehörige des Erblassers sind, läuft die gemeinnützige Organisation ohne Einrichtung einer Testamentsvollstreckung Gefahr, dass dem Nachlass Vermögenswerte entzogen werden. Die Angehörigen haben meist Kenntnis vom Bestand und Umfang des bestehenden Nachlasses, teilweise verfügen sie auch über entsprechende Vollmachten. Die karitative Organisation kennt den Erblasser in den meisten Fällen nicht, sodass sie im Gegensatz zu einer Vermächtniseinsetzung, bei einer Erbeinsetzung, keine Kenntnis vom Umfang des Erbes hat. Damit Vermögenswerte nicht entzogen werden, wird durch Einrichtung einer Testamentsvollstreckung eine Kontrollinstanz geschaffen.



Erstellt von: Katja Habermann - Fachanwalt für Erbrecht, Hamburg

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