04.12.2023
Amtsannahme des Testamentsvollstreckers

Erteilung der Bescheinigung über die Amtsannahme des Testamentsvollstreckers erfolgt ohne sachliche Prüfung

Das Oberlandesgericht Köln hatte mit Beschluss vom 12.05.2023 – 2 Wx 65/23 – über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein zum Nacherbentestamentsvollstrecker ernannter Rechtsanwalt hat gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht mit Schriftsatz vom 14.07.2022 die Annahme des Amtes als Nacherbentestamentsvollstrecker auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes des Erblassers erklärt.

Antrag auf Bestätigung der Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker

Mit späterem Schriftsatz vom 21.10.2022 beantragte er, dass ihm die Annahme des Amtes als Nacherbentestamentsvollstrecker, demnach als Testamentsvollstrecker über das Vermögen des Nacherben, bestätigt wird.

Nachdem die zuständige Nachlassrechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen hatte, legte der Rechtsanwalt Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln ein.

Amtsannahmebescheinigung durch Nachlassgericht erfolgt ohne sachliche Prüfung

Das Oberlandesgericht Köln gab dem Rechtsanwalt recht, da die Amtsannahmebescheinigung bei der Testamentsvollstreckung ohne sachliche Prüfung als Bestätigung des tatsächlichen Vorgangs der Amtsannahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgestellt wird. Es handelt sich um eine reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Annahmeerklärung.

Amtsannahmebescheinigung des Amts des Testamentsvollstreckers kostet Festgebühr

Das Verfahren der Amtsannahmebescheinigung ist seit dem 01.01.2022 durch eine Festgebühr nach Nr. 12413 KV zum GNotKG i.H.v. € 50,00 vorgesehen. Aus der Gesetzesbegründung der Neuregelung ergibt sich nicht, dass eine sachliche Prüfung vorzugehen hätte. Die Amtsannahmebescheinigung beschränkt sich auf die Annahmeerklärung im Sinne des § 2202 BGB und verlautbart nicht auch, dass die vom Erblasser angeordneten Voraussetzungen für den Beginn der betreffenden Testamentsvollstreckung bereits erfüllt sind.

Das Oberlandesgericht Köln wies darauf hin, dass die Amtsannahmebestätigung nur in einer Person des Antragstellers liegenden Umstände verweigert werden könnte. Dies wäre unter anderem die Kenntnis über eine bekannte Geschäftsunfähigkeit das die Annahme erklärenden Testamentsvollstreckers.

Anmerkung von RA und Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Das OLG Köln bestätigt die herrschende Rechtsprechung, dass bei der Amtsannahmebestätigung keinerlei sachliche Prüfung vorzunehmen ist. Häufig unbekannt ist, dass die Amtsannahmebestätigung nur Kosten i.H.v. € 50,00 auslöst. Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nicht das Testamentsvollstreckerzeugnis ist und dass mit der Amtsannahmebestätigung nur nachgewiesen werden kann, dass das Amt auch tatsächlich angenommen wurde. Ob die Voraussetzung für die Testamentsvollstreckung tatsächlich vorliegen, prüft dann das zuständige Nachlassgericht beim Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Die Amtsannahmebescheinigung ist aber bis zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses eine Möglichkeit für den Testamentsvollstrecker nachzuweisen, dass er das Amt bereits angenommen hat.

 



Erstellt von: Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

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