Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten trotz Testamentsvollstreckung
Wer muss gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten die Auskunft erteilen, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist?
Setzt der Erblasser einen Erben ein und ordnet Testamentsvollstrecker an, geht mit dem Erbfall nach § 857 BGB zunächst der Besitz auf den Erben über. Hieran ändert auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht. Macht der Testamentsvollstrecker aber von dem ihm in § 2205 S. 2 BGB eingeräumten Recht zur Inbesitznahme Gebrauch und erlangt er die tatsächliche Gewalt (§ 854 I BGB wird der Testamentsvollstrecker unmittelbarer Besitzer. Der ist dann nur mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB). Nach § 2314 BGB ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft in Gestalt eines Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Er kann sich auch nicht dabei darauf berufen, dass er nur mittelbarer Besitzer ist und deswegen nicht zur Auskunft verpflichtet ist, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 15.1.2025 in dem Verfahren IV ZR 166/24 entschieden hat. Ob und inwieweit der Erbe tatsächlich Auskunft erteilen kann, sei eine Frage der Erfüllung und ggf. im Rahmen der Vollstreckung eines Urteils zu klären.
Letztlich bestätigt das Urteil die gesetzliche Regelung des § 2213 I 3 BGB, dass der Pflichtteil als solches nur gegenüber dem Erben und nicht dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann. Die Pflicht zur Auskunftserteilung, Wertermittlung und Zahlung trifft also grundsätzlich den Erben. An diesen muss sich der Pflichtteilsberechtigte halten. Eine Testamentsvollstreckung ändert daran nichts.
Beispiel: Der Erblasser E setzt seine Tochter T zur Alleinerbin ein und ordnet Testamentsvollstreckung an. Steuerberater S wird zum Testamentsvollstrecker eingesetzt und nimmt das Amt an. Der enterbte Sohn PB kann sich wegen seiner Pflichtteilsansprüche nicht nicht an den Testamentsvollstrecker S halten, obwohl er den Nachlass in Besitz hat, dessen Bestand kennt und darüber verfügen kann. Vielmehr muss er sich an seine Schwester T wenden, auch wenn diese keinen unmittelbaren Zugfriff auf den Nachlass hat. Sie muss dann ihrerseits die erforderlichen Auskünfte vom Testamentsvollstrecker einfordern um ihre Auskunftspflciht erfüllen zu können. Eine Klage des PB gegen den Testamentsvollstrecker S wäre abzuweisen.
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