Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren
Welche Möglichkeiten gibt es
Wird Testamentsvollstreckung angeordnet, werden die der Testamentsvollstreckung unterfallende Immobilien im Grundbuch durch den sogenannten Testamentsvollstreckervermerk gekennzeichnet. Hierdurch wird die eingeschränkte Verfügungsmacht des eingetragenen Eigentümers (Erben) verdeutlicht.
Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung muss dieser Vermerk gelöscht werden, damit wieder eine freie Verfügung stattfinden kann.
In einem Fall, den das OLG München zu entscheiden hatte, sollte der Vermerk unter Vorlage einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und einer notariellen Löschungsbewilligung gelöscht werden. In der Urkunde hieß es, die Testamentsvollstreckung sei beendet.
Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, mit der die Vorlage eines neuen Erbscheines verlangt wurde, in dem eine Testamentsvollstreckung nun nicht mehr ausgewiesen sei; der Nachweis der Offenkundigkeit der Unrichtigkeit des Grundbuches wegen der Beendigung der Testamentsvollstreckung sei nicht geführt.
Der die Löschung beantragende Notar verwies unter Vorlage von Kopien darauf, dass die Löschung eines Vermerks in Grundbuchblättern eines anderen Amtsgerichts, bei dem ebenfalls Immobilien des Nachlasses geführt wurden, erfolgt sei. Darüber hinaus legte der Notar ein Schreiben des Alleinerben vor, aus dem sich ergab, dass der Nachlass vollständig auf diesen übertragen und daher die Testamentsvollstreckung erledigt und beendet worden sei.
Das Grundbuchamt wies den Antrag und die folgende Beschwerde des Alleinerben zurück; die Beschwerde des beantragenden Notars wurde verworfen.
Das OLG München stellt in einem Beschluss fest, dass die Beschwerde des Notars, soweit er auch im eigenen Namen Beschwerde eingelegt hatte, unzulässig sei, denn der Notar sei nicht beschwerdeberechtigt oder-befugt.
Der Alleinerbe sei zwar beschwerdeberechtigt, doch die Beschwerde sei unbegründet aus folgenden Gründen:
Der Unrichtigkeitsnachweis des Grundbuches konnte mit den vorgelegten Urkunden nicht nachgewiesen werden, da der Antragsteller die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die Testamentsvollstreckung selbst zu führen hatte und eigene Ermittlungen des Grundbuchamtes nicht zu führen sind. Die Vorlage der Löschung durch ein anderes Gericht reichte daher nicht.
Die Erklärung des Alleinerben reichte als Nachweis ebenfalls nicht aus, da es sich bei dessen Erklärung nur um eine privatschriftliche handelte.
Das OLG stellte fest, dass die erforderliche Offenkundigkeit der Beendigung der Testamentsvollstreckung daher nicht nachgewiesen worden war.
Anders als das Amtsgericht wurde aber vom OLG darauf hingewiesen, dass nicht nur ein neuer Erbschein, in dem die Testamentsvollstreckung nicht mehr vermerkt ist, sondern auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit einem Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung als Nachweis geführt werden kann.
Im Übrigen ist es dem Testamentsvollstrecker selbstverständlich auch möglich, durch eine notariell beglaubigte Freigabeerklärung gemäß § 2217 BGB den Testamentsvollstreckervermerk löschen zu lassen.
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