OLG Stuttgart:
Zustimmung des Erben bei Grundstücksverkauf durch den Testamentsvollstrecker

Autor:
Maximilian Maar
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht | WeilheimBeschluss vom 24.07.2025 – 2 U 30/23
Verkauft ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück zu einem auffällig niedrigen Preis, bedarf dies – jedenfalls bei nicht voll entgeltlichen Geschäften – der wirksamen Zustimmung des Erben (§ 2206 BGB i.V.m. § 2205 S. 3 BGB). Wird diese Zustimmung unter sittenwidrigen Umständen eingeholt, etwa bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert, ist sie nichtig.
Der Fall
Der Testamentsvollstrecker hatte im Namen der Erbin das Nachlassgrundstück für 90.000 € verkauft, obwohl der Verkehrswert bei rund 195.000 € lag. Die Erbin war gesundheitlich eingeschränkt und auf Hilfe des Käufers angewiesen. Nachdem sie den Verkauf als sittenwidrig angefochten hatte, verlangte der Käufer Herausgabe des Hauses. Das Landgericht wies die Klage ab – und das OLG Stuttgart bestätigte diese Entscheidung.
Die Entscheidung
Nach Ansicht des OLG handelte der Testamentsvollstrecker außerhalb seiner Befugnisse, da die Veräußerung weit unter Wert erfolgte und damit keine „ordnungsmäßige Verwaltung“ im Sinne des § 2216 BGB darstellte.
Die Zustimmung der Erbin, ohne die das Geschäft nicht wirksam werden konnte, wurde unter Ausnutzung ihrer schwachen Lage eingeholt und verstieß deshalb gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Die sittenwidrige Zustimmungserklärung machte sowohl den Kaufvertrag als auch die Eigentumsübertragung nichtig.
Hinweis für die Praxis
Testamentsvollstrecker sollten vor Veräußerungen sorgfältig prüfen, ob das Geschäft dem Nachlassinteresse entspricht. Verkäufe unter Wert können die Grenze zur Unentgeltlichkeit überschreiten und sind dann nicht von der Verfügungsbefugnis gedeckt. Eine ohne Prüfung eingeholte Zustimmung des Erben birgt erhebliche rechtliche Risiken – bis zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts.
Erben wiederum sollten darauf achten, dass ihre Zustimmung nicht unter Druck oder Abhängigkeiten erfolgt und möglichst auf einer objektiven Wertermittlung beruht.
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