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25.02.2026
Pflichtteil und Testamentsvollstreckung

Wie Pflichtteilsberechtigter, Erbe und Testamentsvollstrecker vorgehen sollten

Die Behandlung von Pflichtteilsansprüchen bei angeordneter Testamentsvollstreckung ist häufig Gegenstand von Streit und Unsicherheit, da das Gesetz eine überraschende Regelung enthält: Der Testamentsvollstrecker muss sich eigentlich um alle Fragen rund um den Nachlass kümmern,

  • von der Ermittlung des Bestandes,
  • über die Verwaltung des Vermögens (§ 2005 BGB),
  • die Bezahlung der Steuern und Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 2204 i.V.m § 2046 BGB)
  • und Erklärung und Bezahlung der Erbschaftsteuer (§ 31 Abs. 5 ErbStG und § 34 AO)
  • bis zur Aufteilung des Nachlasses unter Vermächtnisnehmern und Miterben (§§ 2203, 2204 BGB).

Ausgerechnet eine der streitanfälligsten Angelegenheiten ist ihm jedoch entzogen: Gemäß § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB kann ein Pflichtteilanspruch auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung nur gegen den oder die Erben (und nicht gegen den Testamentsvollstrecker) geltend gemacht werden. Nach herrschender Meinung betrifft das auch die vorbereitenden Ansprüche auf Auskunft über den Nachlassbestand und Ermittlung seines Wertes (§ 2314 BGB).

Das ist für den Erben durchaus misslich, da er zwar Auskunft, Wertermittlung und Zahlung schuldet, aber weder Zugriff auf den Nachlass hat, um die Auskünfte zu erteilen, noch die sich ergebenden Ansprüche aus dem Nachlass selbst zahlen kann. All das könnte der Testamentsvollstrecker, gegen den der Pflichtteilsberechtigte jedoch keinen Anspruch hat. 

Praxistipp von Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Berlin:

Die gesetzliche Situation ist für alle Beteiligten unbefriedigend, spezialisierte Fachanwälte oder Fachanwältinnen bzw. erfahrene Testamentsvollstrecker*innen können sie jedoch vermeiden helfen:

  • Der Pflichtteilsberechtigte sollte in der Regel den Testamentsvollstrecker mitverklagen, nämlich auf „Duldung der Zwangsvollstreckung“  zur Zahlung des Pflichtteils. Das berührt zwar noch nicht den vorbereitenden Auskunftsanspruch, den weiter nur der Erbe erfüllen muss. Aber da der Testamentsvollstrecker von vornherein am Verfahren beteiligt ist, können die Erben sich nicht hinter dem Testamentsvollstrecker „verstecken“. Und sobald die Höhe des Pflichtteils beziffert werden kann, wirkt das Urteil dann auch als Vollstreckungstitel gegen den Testamentsvollstrecker. 
  • Der Erbe, dem ein wirklich renitenter Testamentsvollstrecker die nötigen Auskünfte verweigert, kann sich absichern, indem er dem Testamentsvollstrecker den Streit verkündet. Entstehen dem Erben dann Schäden durch den erwartbaren Prozessverlust, kann er sich hinterher leichter beim Testamentsvollstrecker schadlos halten.
  • Professionelle Testamentsvollstrecker und gut beratene Erben lassen es zu einer solchen Situation gar nicht erst kommen, sondern streben gemeinsam im Interesse der Erben zeit- und kostensparende Lösungen an. Und dazu gehört es, unbestreitbare Ansprüche (zu denen die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten in aller Regel gehören) schon außergerichtlich durch den Erben mit Unterstützung des Testamentsvollstreckers zu erfüllen.

Sofern Sie sich unklar über die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers oder das taktische und prozessual günstige Vorgehen sind, finden Sie einen spezialisierten Fachanwalt bzw. Fachanwältin für Erbrecht in Ihrer Nähe hier.

Sebastian Höhmann
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)



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