Wie werde ich einen Testamentsvollstrecker los?
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Nichtabgabe der Erbschaftsteuererklärung
Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Frage beschäftigen, wann ein Testamentsvollstrecker aus dem Amt zu entlassen ist - so auch jüngst das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 8. Juli 2025 in dem Verfahren 2Wx 71/23.
Das Gericht hat dabei folgende Grundsätze aufgestellt.
Wichtiger Grund Voraussetzung
- Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag (mindestens) eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.
- Ein wichtiger Grund kann nach dem Gesetzeswortlaut besonders in einer groben Pflichtverletzung oder in der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung liegen.
- Dabei sind die in der Norm genannten Fälle nicht abschließend. Entscheidend ist, ob die tatsächlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des Rechtsbegriffs „wichtiger Grund“ erfüllen.
Kein Verschulden notwendig
Das Gericht führt aus, dass ein wichtiger Entlassungsgrund ohne Rücksicht auf ein Verschulden auch dann vorliegt, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein persönliches Verhalten begründeten Anlass für die Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich ist oder sich dadurch eine Schädigung bzw. erhebliche Gefährdung der Interessen der am Nachlass beteiligten Personen ergibt.
Immer Interessenwabwägung
Selbst dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, hat das Nachlassgericht aber gleichwohl immer in Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob es den Testamentvollstrecker entlässt. Dabei ist zwischen den Interessen der Beteiligten an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen.
Worum ging es konkret?
Hier ging es darum, dass der entlassene Testamentsvollstrecker viereinhalb Jahre im Amt war, ohne dass er die Erbschaftsteuererklärung vollständig abgegeben hätte. Gerade die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gehört zu den grundlegenden Pflichten einer ordnungsgemäßen Testamentsvollstreckung und duldet keinen Aufschub, so das Gericht. Im konkreten Fall hatte der Testamentvollstrecker nicht einmal auf die erhobenden Vorwürfe hin im laufenden gerichtlichen Verfahren eine vollständige Erbschaftssteuererklärung abgegeben, weswegen das Oberlandesgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers bestätigte.
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