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25.05.2026
Grundstückverkauf durch Testamentsvollstrecker

Bei Verfügung des Testamentsvollstreckers an den Ehegatten ist Erbnachweis erforderlich

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 24. März 2026 (Az. 2 W 37/26) die Anforderungen an Grundstücksverfügungen durch Testamentsvollstrecker präzisiert, wenn der Erwerber aus dem persönlichen Umfeld stammt. Veräußert ein Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seine Ehefrau, bedarf es für die Wirksamkeit der Verfügung der Zustimmung der Erben. Diese Zustimmung ist dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen; zusätzlich ist ein Erbnachweis gemäß § 35 Abs. 1 GBO erforderlich.

Das Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluss die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen. Der Antragsteller zu 1. war als Testamentsvollstrecker bestellt worden und veräußerte ein Nachlassgrundstück an seine Ehefrau. Nachdem das Grundbuchamt zunächst einen Verstoß gegen § 181 BGB angenommen hatte, legten die Beteiligten Zustimmungen der Erben vor. Das Grundbuchamt verlangte anschließend den formgerechten Nachweis der Erbenstellung.

Dem ist das OLG gefolgt. § 181 BGB sei auf die vorliegende Konstellation nicht unmittelbar anwendbar. Gleichwohl komme bei Verfügungen des Testamentsvollstreckers zugunsten naher Angehöriger eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis nach § 2208 BGB in Betracht. Eine solche Beschränkung könne durch die Zustimmung sämtlicher Erben überwunden werden.

Im Grundbuchverfahren genüge die bloße Zustimmungserklärung jedoch nicht. Vielmehr müsse auch die Erbenstellung der Zustimmenden nachgewiesen werden. Das sei hier nur durch einen Erbschein oder durch ein notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift möglich. Ein eigenhändiges Testament reiche nicht aus.

Die Entscheidung unterstreicht, dass bei Verfügungen des Testamentsvollstreckers zugunsten nahestehender Personen nicht nur die materiell-rechtliche Wirksamkeit, sondern auch der formgerechte Nachweis im Grundbuchverfahren sorgfältig zu beachten ist.

Sicherlich ist es ratsam, sich über diese und andere Besonderheiten bei Ausübung des Amts des Testamentsvollstreckers und über die Pflichten und Befugnisse eines Testamentsvollstreckers gut zu informieren. Dazu steht Fachanwältin für Erbrecht Funke, die zugleich auch zertifizierte Testamentsvollstreckerin ist, mit ihrem Team gerne zur Verfügung. 



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