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1.8.2017
13.6.2016
Erbvertrag
Erbvertrag
Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament, das nach § 2265 BGB nur Ehegatten gestattet ist, kann ein Erbvertrag auch mit anderen Personen geschlossen werden, zum Beispiel den Personen einer nichtehelichen Gemeinschaft. Beteiligte eines Erbvertrages können auch mehr als zwei Personen sein, z. B. die ganze Familie. Dadurch soll ermöglicht werden, dass eine gemeinschaftliche Nachlassplanung verbindlich wird. Allerdings können sich Vertragsbeteiligte einen Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten, z. B. für den Fall der Scheidung der Ehe. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Erbvertrag"
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