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Haftungsbeschränkung

Erfolgt die Annahme der mit Schulden behafteten Erbschaft vorbehaltlos, haften die Erben mit ihrem persönlichen Vermögen. Diese ausgedehnte Haftung kann auf den Nachlass beschränkt werden, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Wird der Erbe verklagt, kann er nach § 780 ZPO beantragen, dass die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehalten wird.



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