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Insichgeschäft

Ein Insichgeschäft nach § 181 BGB liegt vor, wenn der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst ein Rechtsgeschäft tätigt. Das Insichgeschäft ist im Grundsatz verboten. Ausnahmsweise ist es erlaubt, wenn der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten dazu ausdrücklich ermächtigt oder wenn das Rechtsgeschäft ausdrücklich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. 

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Insichgeschäft"

4.9.2023

Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens

Das Gesetz sieht in § 181 BGB vor, dass man grundsätzlich mit sich selbst keine Geschäfte machen kann.   Häufig ist einer ...



27.8.2018

Ein von § 181 BGB befreiter Testamentsvollstrecker kann ein Vermächtnis allein erfüllen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 02.01.2018 – 20 W 331/17) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Erblasser testamentarisch angeordnet hatte, dass ein Testamentsv ...



22.1.2018

Ein Miterbe als Testamentsvollstrecker kann eine Immobilie zum angemessenen Preis auch an sich selbst verkaufen.

Ein Testamentsvollstrecker hat eine starke Rechtsstellung. Er nimmt den Nachlass in Besitz und ...



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